Fortsetzung.
-
Berechtigung
und
Verpflich-
tung der Ge-
meindemitglie-
der im Allge-
meinen.
Stimmberech=
Ausschließung
Stimm-=
voui
tigung.
rechte.
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Verhaͤltniß von Gemeindemitgliedern. Dasselbe gilt von denjenigen, welche Grundstuͤcke
im Gemeindebezirke erwerben. Es haben jedoch die Lehns- und Hypothekenbehoͤrden in
Fällen, wo auswärtige Acquirenten von Grundstuͤcken in der 9 17 des Heimathsgesetzes
vom 26sten November 1834 vorgeschriebenen Maaße sich nicht auszuweisen vermögen,
mit der Consirmation oder Adjudication und tehnsreichung so lange anzustehen, bis die
Zustimmung der Gemeindeobrigkeic erfolge ist.
Fremde hingegen, welche im Gemeindebezirke sich wesentlich niederlassen wollen, ohne
sich darin ansässig zu machen, bedürfen ausdrücklicher Aufnahme zu Gemeindemitgliedern.
5 26. Gesuche um Aufnahme in eine Landgemeinde sind bei der Obrigkeit anzu—
bringen. Ist das Recht des Ansuchers auf Annahme den bestehenden Gesetzen nach un—
zweifelhaft, oder stehen dem Gesuche gesetzliche Hindernisse entgegen, so beschließt die Obrig-
keit ohne Weiteres über die Aufnahme oder Abweisung des Bittstellers. In andern Fäl-
len hat sie zuvörderst die Erklärung des Gemeinderathes zu vernehmen, jedoch nur erheb-
liche Einwendungen gegen die Aufnahme zu berücksichtigen. Bei Aufnahme eines Aus-
länders bewendet es bei den Bestimmungen des Mandaks vom 13°en Mai 1831.
§ 27. Jedes Mitglied einer Landgemeinde erlangt durch seinen Einrritt in dieselbe
auf so lange, als es Mitglied dieser Gemeinde bleibt, diejenigen Rechre, welche nach der
örtlichen Verfassung allen Gemeindegliedern überhaupt und denen der berreffenden Classe
insbesondere zustehen; dagegen übernimmt es aber auch auf die nämliche Zeit die Verpflich—
tung zur Theilnahme an den der Ortsverfassung nach dasselbe treffenden Gemeindeleistun-
gen, einschließlich der zu Abtragung etwa schon vorhandener Schulden zu leistenden Bei-
träge, und Niemand kann sich hiergegen mit dem Vorwande schützen, daß er von diesen
Verpflichtungen keine Kenneniß gehabt habe.
§ 28. Stimmberechtige find, mit alleiniger Ausnahme des § 54 erwähnren Falles,
nur die im Gemeindebezirke ansässizen Gemeindeglieder.
Von mehrern Personen, welche im ungetheilten Besitze eines Grundstücks sich befin-
den, ist nur Eine stimmberechtigt. Der im Grundstäcke selbst, oder, wenn daselbst keiner
sich aufhäle, der im Gemeindebezirke wohnhafte Mitbesitzer hat den Vorzug. Unter meh-
rern gleich Berechtigeen entscheidet, dafern sie nicht selbst si ich daruͤber vereinigen, das hoͤ—
here Alter.
Auszugler, als solche, sind zu den Angesessenen selbst dann nicht zu rechnen, wenn sie
ein besonderes Auszugshaus bewohnen.
5* 29. Auzgeschlossen vom Stimmrechte sind:.
1.) diejenigen, welche mit Abentrichtung von tandes= oder Gemeindeabgaben länger als
zwei Jahre, nach vorgängiger Erinnerung, in Rücksitand geblieben sind, so lange diese
Rückstände nichr abgeführt werden;