Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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2.) Gemeindeglieder, die der Localarmenversorgung anheim gefallen sind, so lange sol- 
ches geschiehe, und die erhaltene Unterstützung nicht ersetzt wird;. 
3.) Unmündige und solche Personen, die als Verschwender, Geisteskranke oder sonst 
unter Zustandsvormundschaft stehen, so lange die Vormundschaft dauert; 
4.) Alle, welche von öffentlichen Aemtern, Gerichtsbestallungen oder der juristischen 
Praxis removirt oder suspendirt worden sind, jedoch im letztern Falle nur während der 
Dauer der Suspension; 
5.) Diefenigen, zu deren Vermögen ein Schuldenwesen entstanden ist, es mag nun 
dasselbe zum förmlichen Concurs gediehen, oder der Weg der außergerichtlichen Erledigung 
eingeschlagen worden sein, so lange nicht ihre Gläubiger vollständige Befriedigung erhalten 
zu haben erklären; 
6.) Alle, die wegen eines nach allgemeinen Begriffen entehrenden Verbrechens in Un- 
kersuchung befangen, oder darin verflochten gewesen sind, ohne von dem gegen sie entstan- 
denen Derdachte völlig freigesprochen worden zu sein. Ob ein solches Verbrechen vor- 
liege, darüber hat die Ortsobrigkeit, unter Vernehmung mit dem Gemeinderathe, zu ent- 
scheiden. 
Auperdem kann 
7.) solchen Personen, die durch unsittliche Aufführung der öffentlichen Achtung sich 
verlustig gemacht haben, die Stimmberechtigung entzogen werden, wenn wenigstens zwei 
Drittheile der Gemeinderathsversammlung dafür gestimmt haben und die Obrigkeit diesen 
Beschluß genehmigt. 
Freiwillige Entsagung auf das Stimmrecht ist nicht statthaft. 
* 30. Das Stimmrechte ist persönlich auszuüben und finden hiervon nur folgende 
Ausnahmen statt: 
1.) verehelichte Frauenspersonen dürfen, insofern sie nicht vom Tisch und Berte ge- 
trennt sind, nur durch ihre Ehemänner an den Gemeindeversammlungen Theil nehmen; 
2.) wegen der zum Gemeindeverbande gehörigen, im Eigenthume des Staats, milder 
Sciftungen oder anderer öffentlicher Anstalten und Corporationen befindlichen Grundstücke 
wird das Stimmrecht von denjenigen ausgeübt, denen die unmittelbare Verwaltung solcher 
Grundstücke übertragen ist, oder die hierzu von der betreffenden Behörde besonders mir 
Auftrag versehen sind; 
3.) den Besitzern von Ritker= und solchen Gütern, welche § 20, Nr. 5 bezeichnet wor- 
den, dafern sie nach §# 21, lit. a oder 9 22 Mitglieder der Gemeinde sind, ist nachge- 
lassen, durch Bevollmächtigte, wozu sie auch ihre Officianten bestellen können, an den Ge- 
meindeversammlungen Theil zu nehmen und ihre Stimme abzugeben. 
* 31. Zu Gemeindeämtern wählbar und zu deren Uebernahme verpflichtet, sind alle 
Gemeindeglieder, ohne Rücksicht auf Ansässigkeic, jedoch mit folgenden Ausnahmen. 
Wie das 
Stimmrecht 
auszunben iltt. 
Wählbarkeir 
zu Geiuciude— 
ämtern.
	        
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