Ausschließung
von der Waͤhl-
barkeit.
Ablehnung von
Gemeindeäm=
tern.
Zwangsmittel
zur Uebernah—
Ine.
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6 32. Nicht wählbar sind:
1) Frauenspersonen ohne Unterschied:
2) Alle, denen aus einem der + 29 erwähnten Gründe die Stimmberechtigung abgebe;
3) Gemeindeglieder, die nicht im Gemeindebezirke wohnen;
4) Geistliche und Schullehrer.
Ergiebe sich eins dieser Hindernisse der Wählbarkeit bei Jemandem, der bereits ein Ge-
meindeamt bebleider, so hat er dasselbe sofort niederzulegen. Was er aber bis dahin ver-
richtet, oder wozu er mitgewirke hat, bleibt dennoch gülkig.
* 33. Wählbar, aber nicht zur Uebernahme eines Gemeindeamts verpflichtet, find:
1) Besitzer von Ritker= und den 9 20, Nr. 5 bezeichneren Gürern, in den § 21,
lit. a und § 22 angegebenen Fällen;
2) Staatsdiener, guts= und gerichtsherrschaftliche Beamte, und Privakofsicianten,
wenn sie die Zustimmung ihrer Vorgesetzten nicht erlangen:
3) practicirende Aerzte, Wundärzke und Geburtsbelfer, ingleichen Apotheker, die kei-
nen Provisor haben:
4) Personen, die über 60 Jahr alt sind;
5) Solche, die an anhaltender, die Erfüllung der zu übernehmenden Obliegenbeiten
bindernder Kränklichkeit leiden;
6) Diesenigen, welche in den Jahren, für die sie ein Amt übernehmen sollen, ihrer
Geschäfte oder anderer Verhältnisse halber, längere Zeit abwesend zu sein, genöthigt sind;
7) Personey, die durch Uebernahme eines Gemeindeamts und den dadurch entstehenden
Jeitaufwand in ihrer Gewerbthärigkeic wesentlich gestört werden würden; «
8) Alle, die bereits ein Gemeindeamt uͤbernommen haben, waͤhrend dessen Dauer und
der darauf folgenden drei Jahre;
9) Gesellschafter eines bedeutenden Handels- oder Fabrikgeschaͤftes, im Falle bereits
ihre Mitgesellschafter ein solches Amt verwalten.
Die Beurtheilung der unter 5, 6, 7 und 9 erwähnten Ablehnungsgründe, ist zu-
nächst dem Ermessen des Gemeinderathes und im Falle der Reclamation hiergegen, der
Entscheidung der Obrigkeic überlassen. -
Wer ein Gemeindeamt uͤbernommen hat, ungeachtet ihm eine der Entschuldigungsur—
sachen unter 1, 4, 8 und 9 zur Seite stand, kann solches vor Beendigung der gesetzlichen
Dauer desselben nicht aus dem nämlichen Grunde niederlegen. Eben so wenig berechtigt
das während der Amtsführung erfüllte 60ste tebensjahr zur frühern Niederlegung des
Amtes.
§ 34. Wer die Uebernahme eines Gemeindeamfes ohne gungenden Ablehnungsgrund
bebarrlich verweigert, ist auf so lange, als das Amt von ihm hätte verwalkee werden sol-
len, von der Stimmberechtigung und Wählbarkeit ausgeschlossen und har überdieß während