Gemeindeäl-
teste.
-
Wahl des Ge—
meindevorstan—
des und der
Gemeindeaälre-
sten.
Bestätigung
und Verpflich=
lung dersekben.
Gemeindeaus=
schußpersonen.
( 440 )
Durch seine Handlungen wird daher zwar die ganze Gemeinde verbindlich, er ist aber
derselben dafür verantwortlich, daß nichts von ihm unrernommen oder unterlassen worden,
ohne durch einen legalen Beschluß des Gemeinderathes dazu ermächtigk gewesen zu sein.
Räcksichtlich der Eidesleistungen für die Gemeinde bewendet es übrigens bei der in der
Erl. Proceßordnung ad t#t. XVIII, 9 5 enthaltenen Vorschrife.
§ 39. Dem Gemeindevorstande ist allenthalben ein Gemeindeältester, als Stellver-
treter für Erledigungs= und Behinderungsfälle, zuzuordnen. "
Wo die oͤrtlichen Verhaͤltnisse es noͤthig machen, koͤnnen aber auch mehrere Gemeinde—
aͤlteste, als Gehuͤlfen des Gemeindevorstandes entweder im Allgemeinen, oder zu Besor—
gung gewisser Angelegenheiten, z. B. fuͤr die Cassengeschaͤfte, zur Schriftenfertigung u. s. w.
beigegeben werden.
Die solchenfalls unter denselben zu treffende Geschäftsabtheilung, die gegenseiige
Stellvertretung und das sonstige nähere Verhäleniß ist staturarisch zu bestimmen.
Die Gemeindeältesten sind übrigens der Gemeinde eben so, wie der Gemeindevorstand,
für chre Handlungen und Unterlassungen verantwortlich.
Bei außergewöhnlichen Vorfällen, z. B. bei Einquartierungen, größeren Bauen u. s. w.
können dem Worstande auch andere Gemeinderathsglieder zur Unterstützung beigegeben und
einzelne Gemeindeglieder bon ihm zugezogen werden. Diese haben dann lediglich nach sei-
nen Anweisungen zu handeln.
* 40. ODer Gemeindevorstand und die Gemeindeältesten werden von dem Gemeinde-
rathe aus sämmtlichen, nach § 31 ff. wählbaren Gemeindegliedern auf sechs Jahre ge-
wählt, und können auch solche Personen, die bereits Mitglieder des Gemeinderathes sind,
— (deren erledigte Stellen solchenfalls aber zu ergänzen sind) — dazu ausersehen werden.
Die Wahl geschieht unter teitung der Obrigkeit nach Stimmenmehrheie, dergestalt,
daß derjenige für gewählt zu erachten ist, der eine die Hälfte der A#bstimmenden überstei-
gende Anzahl von Wahlstimmen für sich hat. Erlangt Niemand eine solche Stimmen-
mehrheit, so ist noch einmal abzustimmen, und es gilt nun derjenige für gewählr, der bei
dieser zweiten Abstimmung überhaupt die meisten Stimmen erhalten hat.
§ 41. Die Wahl des Gemeindevorstandes und der Gemeindeältesten unterliege der
Bestätigung der Ortsobrigkeit, die sie aus erheblichen Gründen versagen und eine ander-
weite Wahl anordnen kann. Nach erfolgrer Bestätigung werden sie von der Obrigkeit in
Gegenwart des Gemeinderathes, dafern überhaupt und soweit dessen Mitglieder, auf vor-
her demselben zu machende Bekanntmachung, sich dabei einfinden, verpflichtet.
42. DOie Jahl der in den Gemeinderath zu setzenden Gemeindeausschußpersonen
ist überall nach örtlichem Bedürfnisse festzustellen. Sie darf jedoch in keinem Falle über
27 ansteigen und muß allenthalben wenigstens so viel betragen, als einzelne Haupcclassen
von Gemeindegliedern, z. B. Hüfner, Gärener, Häusler, im Orte vorhanden sind. Bei