Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Auswerfung der aus jeder Classe zu wählenden Anzahl Ausschußpersonen ist theils die 
Kopfzahl, theils der Umfang des Grundbesitzes einer jeden Classe, zu berücksichtigen; es 
dürfen jedoch in keinem Falle mehr als Ein Viertheil sämmtlicher Gemeindeausschußper- 
sonen unansässig sein. 
43. Die Gemeindcausschußpersonen werden auf sechs Jahre von sämmrlichen Wahl der Ge- 
stimmberechtigeen Gemeindegliedern, unter #eitung der Obrigkeic, nach Stimmenmehrheie 
erwählé, dergestalt, daß für jede einzelne Classe diejenigen als gewähle zu betrachten sind, 
welche unter sämmtlichen wählbaren Mitgliedern der nämlichen Classe die meisten Stim- 
men erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
In Gemeinden, welche über 200 Miteglieder zählen, kann die Wahl der Ausschuß- 
personen durch Wahlmänner erfolgen, welche von den stimmberechtigten Gemeindegliedern 
aus ihrer Mitte, ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Classen, nach Stimmen= 
mehrheic erwählt werden. Die Zahl derselben ist nach örtlichem Bedürfniß durch Ge- 
meindebeschluß, unter Genehmigung der Obrigkeit, einmal für allemal festzusetzen. 
44. Alle zwei Jahre tritt ein Drittheil sammtlicher Gemeindeausschußpersonen aus 
und wird durch neue Wahl ersetzt. Wo die festgesetzte Zahl derselben nicht in drei gleiche 
Theile sich zerfällen läßt, ist ein diesem Verhälenisse sich möglichst annähernder Wechsel der 
Zahl der jedesmal Ausscheidenden zu bestimmen, so daß jedenfalls nach sechs Jahren der 
ganze Ausschuß erneut wird. Das Ausscheiden trifft allezeit diejenigen, welche seit ihrer 
letzten Wahl am längsten im Amte sind. Unter mehrern in gleichem Dienstalter Stehen- 
den entscheidet das Loos. 
§ 45. Zu Ergänzung der erforderlichen Anzahl von Gemeindeausschußpersonen in 
außerordentlichen Erledigungs= oder Behinderungsfällen sind diejenigen als Ersatzmänner 
einzuberufen, welche in der betreffenden Classe bei der letzten Wahl die meisten Stimmen, 
nach den zu ordentlichen Gemeinderatbsgliedern Erwählten, erhalten haben. Sind auch 
keine Ersatzmänner mehr für die betreffende Classe vorhanden, so ist eine außerordentliche 
Wahl zu Ergänzung des Gemeinderathes zu veranstalten. 
Der Austritt eines in außerordentlichen Erledigungsfällen als Gemeindeausschußperson 
eintretenden Ersatzmannes erfolgt zu der Zeic, zu welcher diejenige Ausschußperson, deren 
Stelle er ersetzt, ausgetreten sein würde. 
§ 46. Der Gemeinderarh darf sich in der Regel nur auf Erfordern des Gemeinde- 
vorstandes versammeln. Derselbe oder dessen Srellverereter bestimmt Zeit und Ort dazu, 
und führt den Vorsitz in der Versammlung. Durch Beschluß des Gemeinderathes kann 
aber auch festgesetzt werden, ob und wie oft ordentliche Versammlungen gehalten werden 
sollen. Ist der Gemeindevorstand und dessen Stellvertreter behindert, so hat der älteste 
Gemeindeälteste; ist aber weder der Gemeindevorstand, noch ein Gemeindeältester, mehr im 
Gemeinderathe vorhanden, die älteste Gemeindeausschußperson, einstweilen die Stelle des 
1838. 6 
meindeaus= 
schußpersonen. 
Wechsel der 
Gemecindeaus= 
schußpersonen. 
Ersahmänner. 
Geschäfts- 
führung des 
Gemeime- 
rathes.
	        
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