Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Bernfung auf 
Entscheidung 
der Obrigkeit, 
( 442 ) 
Gemeindevorstandes zu vertreten. Betriffé der zu verhandelnde Gegenstand eine von dem 
Gemeindevorstande abgelegte Rechnung, so hat der Gemeindevorstand des Worsitzes sich zu 
enthalten; es führt vielmehr denselben in der vorangegebenen Reihenfolge ein anderes Mit- 
glied des Gemeinderathes. Unrer mehreren Gemeindeältesten oder Gemeindeausschußperso- 
nen, welche in gleichem Dienstalter stehen, entscheider das höhere #ebensalter. 
Zu Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Drir- 
theilen der Gemeinderathsmitglieder erforderlich. Die Beschlußnahme erfolgt nach Stim- 
menmehrheit und die Abstimmung durch Namensaufruf. Bei Stimmengleichheit gebührt 
dem Worsitzenden die entscheidende Steimme. 
Ist ein Gemeinderathsmitglied persönlich bel einer Beschlußnahme betheilige, so har es 
der Theilnahme daran sich zu enthalten und während derselben abzutreten. 
Ueber die Verhandlungen des Gemeinderarhes ist ein besonderes Buch (Gemeindebuch) 
zu halten, in welches jeder gefaßte Beschluß, unter Angabe der dafür ausgefallenen Stim- 
menzahl, eingetragen wird, und dessen Einsicht jedem Gemeindegliede auf Verlangen zu ge- 
statten ist. ODieser Eintrag ist jedesmal noch vor Aufhebung der Versammlung durch eine, 
von dem Vorsitzenden zu bestimmende, der Fertigung schriftlicher Aufsätze-kundige Person 
zu bewirken, dabei der Tag und Ort, an welchem die Versammlung startgefunden, sowie 
die Anzahl der dazu erschienenen Gemeinderathsmitglieder, anzugeben, und, nach erfolgrer 
Vorlesung, von dem Vorsitzenden, dem Verfasser und noch zwei Gemeindeausschußpersonen 
zu unterschreiben. Findec sich unter den Mitgliedern des Gemeinderathes keine zu Ferrk- 
gung schriftlicher Aufsätze geeignete Person, so kann der Gemeinderath eine mit diesen Ar- 
beiren vertraute Person erwählen, die jedoch kein Stimmreche hat und welcher, nach Be- 
finden, eine angemessene Vergütung aus der Gemeindecafse auszusetzen ist. 
§47. Sind bei einem der Eneschließung des Gemeinderathes unterliegenden Gegen- 
stande die Interessen der einzelnen Einwohnerclassen verschieden, und hält die Mehrzahl der 
Einer Classe angehörigen Gemeindeausschußpersonen die besondern Interessen ihrer Classe 
durch den Beschluß der Mehrheit des Gemeinderathes für gefährdet; so stehr es ihnen frei, 
auf obrigkeitliche Enescheidung anzutragen. Solchenfalls ist die Ausführung des fragli- 
chen Beschlusses bis zu Erledigung der Differenz auszusetzen. 
Das Nänmliche tritt ein, wenn der Besitzer oder Vertreker der 9 20, Nr. 2, 4 und 
5 bezeichneten Güter die letztern durch einen Beschluß des Gemeinderathes benachtheiliger 
glaube, und auf Enescheidung der Obrigkeic anträge, jedoch mit der 9 9 vorgeschriebenen 
Beschränkung. 
Tuch liegt es dem Vorstande ob, wenn er selbst die Beschlüsse des Gemeinderathes 
für ungesetzlich oder dem Gemeinwesen offenbar schädlich eracheer, mie der Ausführung an- 
zustehen und zuvörderst der Obrigkeit Anzeige darüber zu erstatten. 
In andern Fällen ist es zwar sedem Betheiligren unbenommen, bei der Obrigkeie über 
den Gemeinderarh oder den Vorstand Beschwerde zu führen, es wird aber dadurch die
	        
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