Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Ausnahme 54. In Gemeinden, die nicht mehr als 25 ansässige Mitglieder zählen, kemmt 
9 kleinere der § 36 erwähnte Gemeinderath in Wegfall und es tritt an dessen Stelle die Versamm- 
emeinden. Zr xX Z "„ , , 
lung aller stimmberechtigten Gemeindeglieder, bei welcher solchenfalls auch die Unangesessenen 
durch Abgeordnete ihres Mittels vertreten werden. Die Zahl der letztern ist nach den oͤrt- 
lichen Verhälenissen zu bestimmen und darf in keinem Falle den vierten Theil der ansässigen 
Gemeindeglieder übersteigen. Sie werden von den unangesessenen Mitgliedern der Gemeinde 
selbst erwählt, und es treten hierbei die 99 28, 29, 30, 43, 44, 45 und 49 enthalte- 
nen Bestimmungen, soweit sie auf diesen Fall anwendbar sind, ebenfalls ein. 
Die solchergestalt zusammengesetzte Gemeindeversammlung hat überall einen Gemeinde- 
vorstand und einen Gemeindeältesten zu wählen, und leider übrigens hierauf alles dassenige 
Anwendung, was vorstehend 99 38, 39, 40, 41, 46, 47, 48, 50, 51 und 52 ver- 
ordnet worden ist. 
Fünfte Abtheilung. 
Von dem Gemeindevermögen und dessen Verwaltung. 
Eigenthums- * 55. Uncer dem Gemeindevermögen, im Sinne dieses Gesetzes, ist nur dasfenige 
zhr der zu verstehen, welches der ganzen Ortsgemeinde eigenchümlich zustehr, oder doch in diesem 
Glauben von ihr besessen wird. Es bleiben daher hiervon alle Gegenstände ausgeschlossen, 
an welchen einzelnen Personen oder Jamilien, milden Sciftungen, selbstständig verbleibenden 
Gesellschaften, oder besondern Classen von Gemeindegliedern, z. B. den Angesessenen über- 
haupt, oder gewissen Grundsiücksbesitzern, das Eigenthumerecht zusteht, wenn sie auch nach 
dem zeitherigen Sprachgebrauche als Gemeindegut, oder ihre Besitzer als Gemeinde 
im engern Sinne, Altgemeinde u. s. w. bezeichnet worden sind. 
Srreitigkeiten darüber, ob ein Gegenstand zum Gemeindevermögen in obigem Sinne 
gehöre oder nicht, sind im Rechtswege zu erledigen, und bis dahin haben die Verwaltungs-= 
behörden lediglich den Besitzstand zu berücksichtigen. 
Erhaltung der § 56. Das Stammvermögen der Gemeinden ist, unbeschader nützlicher oder unnach- 
— theiliger Beränderungen mit einzelnen Bestandtheilen, im Ganzen unverminderc zu erhalten, 
der Nutzungen, und die jedesmal lebenden Gemeindeglieder haben nur das Zeche, die bei gesetzlicher Ge- 
bahrung zu beziehenden Nutzungen zu gemeinsamen Zwecken zu verwenden. Besonders 
erworbene Rechte einzelner Personen oder Classen auf diese Nutzungen bleiben vorbehalten, 
und ekwanige Irrungen hierüber gehören ebenfalls in den Rechtsweg. 
Auch hat es an Orten, wo nach der zeitherigen Localverfassung gewisse Gemeindenutzun- 
gen unter die Communglieder zu vertheilen gewesen sind, hierbei so lange zu bewenden, 
bis eine dießfallsige Aenderung beschlossen wird (§ 57 und 58). 
Nur in Fällen dringenden Bedürfnisses und mie Genehmigung der Regierungsbehörde 
kann ein Theil des Stammvermögens zum Besten der Gemeinde verwendet werden.
	        
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