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" - . «« liche Gemeindevermoͤgen Theilung des
& 57. Ob und unter welchen Voraussetzungen das unbeweglich 9 unbeweglichen
getheilt werden darf, ingleichen ob und nach welchen Grundsätzen eine Ablösung der einzel- Gemeindevere
nen Personen oder Classen daran zustehenden Nutzungs= oder andern Rechte stattfinden meogens.
kann, ist nach den WVorschriften des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen
vom 1 7en März 1832 zu beurtheilen.
Verzicht auf
& 58. Denjenigen Befugnissen, welche zeieher von allen Gemeindegliedern, als sol- besonder
chen, zu ihrem unmirtelbaren Privatvortheile haben benutze werden durfen, z. B. Hohdepu- Rechte.
raten u. s. w. kann durch Beschluß des Gemeinderathes zum Besten der Gemeinde entsage
und es können dieselben auf gleiche Weise auf die tandgemeinde, als solche, übertragen
werden. Bestehe ein solches Befugniß in der Benutzung eines Gemeindegrundstücks durch
die einzelnen Gemeindeglieder, z. B. Huthung, und würde ein Antrag auf Theilung nach
den Bestimmungen des Gesetzes vom 1 vien März 1832 über Ablösungen und Gemein-
beitstheilungen zur Folge haben, daß jedes theilnahmeberechtigte Gemeindeglied ein Srück
dieses Grundstücks eigenthümlich zugesprochen erhielte, so muß der Ausführung des vom
Gemeinderathe gefaßten Beschlusses eine Bekanntmachung vorhergehen, durch welche jedem
berheiligten Gemeindegliede freigestellt wied, innerhalb einer gewissen Frist auf Theilung des
Grundstücks anzutragen. Einzelne Classen können ihren Benutzungsrechren ebenfalls ent-
agen; es ist aber hierzu die Uebereinstimmung von wenigstens zwei Drittheilen sämmrli-
ber Mitglieder der betreffenden Classe erforderlich. .
HG59. Das Gemeindevermoͤgen wird von dem Gemeindevorstande, nach den Be— dBerwaleing
chlüssen des Gemeinderarhes, verwaltet und beide sind für Erhaltung und pflegliche Be- vermögens.
mizung der Substanz, sowie für gesetzliche Verwendung der Nutzungen, verantworrlich.
Abgesonderre Verwaltung einzelner, zu gemeinsamen Zwecken bestimmter Fonds oder
onstiger Gegenstände sindet nur dann statt, wenn diese Zwecke von denen des eigentlichen
Bemeindehaushaltes verschieden sind, z. B. bei Armenversorgungsanstalten 2c. oder wenn
ivatrechtliche Gründe, wie die Bestimmung einer Stiftung, es nöthig machen.
6 60. Hat eine Gemeinde Schulden, für deren Tilgung bereits ein Plan besteht, Schulden.
o ist dieser zu befolgen. Wo noch kein bestimmter Tilgungsplan vorhanden, ist ein solcher
on dem Gemeinderathe, unter Genehmigung der Obrigkeit, festzustellen.
Vor erfolgter Tilgung der vorhandenen Schulden dürsen neue Schulden nicht con-
rahirt werden, ausgenommen
a) wenn dadurch ältere Schulden von wenigstens gleichem Capitalbetrage, die außer-
em noch nicht zur Abzahlung kommen würden, abgetragen werden sollen, oder
b) in außerordenrlichen dringenden Fällen, und
C) wenn dadurch ein bleibender Vortheil für die Gemeinde erreicht wird.
In allen diesen Fällen müssen aber zugleich die Mittel zur Rückzahlung nach einem
estimmcen Plane festgestellc werden.