Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Rechnungs- 
ablegung. 
Concurrenz der 
Obrigkeit. 
Befugnisse der 
Regierung. 
Arten der Ge- 
meindeleistun- 
gen und Ver- 
theilungsfuß. 
(446 ) 
· 61. Die Gemeinderechnungen sind jährlich dem Gemeinderathe abzulegen, der die 
vorläusige Prüfung derselben einem oder einigen Gemeindeausschußpersonen auftragen kann. 
Jedenfalls sind sie, nebst Belegen und den von vorgedachten Examinatoren etwa gemachten 
Bemerkungen, vier Wochen lang an einem dazu bestimmten Orte zur Einsicht sämmrlicher 
Gemeindeglieder auszulegen und sodann in der Gemeinderarchsversammlung durchzugehen. 
Die Ausstellungen, die hierbei nicht zur Erledigung kommen, werden zur Entscheidung der 
Obrigkeit gestellt. Wird die Rechnung richtig befunden, so ist dieß im Gemeindebuche zu 
bemerken, auch dem Rechnungsführer, auf Verlangen, eine Abschrift von diesem Eintrage 
auszuhändigen. 
¾ 62. Zur Güleigkeit der Erwerbung, Verpfändung und Veräußerung von Ee- 
meindegrundstücken, sowie zur Aufnahme von Darlehnen, die über 100 Tphaler betragen, 
ist die Genehmigung der Obrigkeic erforderlich und kann aus erheblichen Gründen versagt 
werden. Ulbrigens kann die Obrigkeic, vermöge des ihr zustehenden Aufsichtsrechres, jeder- 
zeit die Vorlegung der Gemeinderechnungen verlangen und die Abstellung erwa bemerkter 
Mängel, nach Vernehmung mit dem Gemeinderathe, anordnen. Einer besondern Defectur 
und Justification abgethaner Rechnungen hat sie ih nur auf ausdrücklichen Antrag der 
Betheiligken sich zu unterziehen. 
& 63. Die Regierung kann das Gemeindevermögen auf keine Weise, auch nicht im 
Falle der dringendsten Noth, als Staarsgut behandeln, oder unter die unmittelbare Ver- 
waltung der Scaatsbehörden ziehen. 
Einstweilige, in Folge von Untersuchungen, im Rechtswege oder auf angebrachte Be- 
schwerden für nöthig befundene und von Staakswegen anzuordnende Segquestrationen, so- 
wie andere, auf eine blose Beaufsichtigung und pflegliche Benutzung abzweckende Anord- 
nungen, sind hierunter nicht begriffen. Namentlich bewendec es dießfalls bei den rücksicht- 
lich der Communwaldungen, ingleichen des Commun-Berg= und Kohlenbau's, bereits be- 
stehenden Vorschriften. 
Sechste Abtheilung. 
Von den Gemeindeleistungen. 
§ 64. Alle Gemeindeleistungen sind entweder 
a) persönliche (Gemeindedienste), oder 
b) andere Naturalleistungen, oder 
C) Geldentrichtungen. 
Welche von diesen verschiedenen Arten von Gemeindeleistungen vorzugsweise zu be- 
nutzen, und nach welchem Maaßstabe dieselben unter die einzelnen Gemeindeglieder oder 
deren Classen zu vertheilen seien, ist zunächst nach der schon bestehenden Ortsverfassung
	        
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