Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(451) 
§ 7. In jeder Stadt, welche die Landgemeindeordnung annimmt, muß ein Local- 
statut entworfen und zur Genehmigung der vorgesetzten Regierungsbehörde eingesendet wer- 
den. Fuͤr letzteres ist zwar die Landgemeindeordnung als Grundlage zu nehmen, jedoch 
können selbigem auch aus der Städteordnung diejenigen Bestimmungen einverleibe werden, 
welche nach vorstehenden 9# 2 bis 5 mit zu berücksichtigen, oder welche sonst als den Orts- 
verhälenissen enrsprechend anzusehen sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches In- 
siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 7i#en November 1838. 
   
   
    
Friedrich August. 
SEduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
  
/#2.) Verordnung, 
die Ausführung der Landgemeindeordnung und des Gesetzes über deren 
Anwendung auf kleinere Städte betreffend; 
vom 7ten November 1838. 
Zur Ausfuͤhrung der unterm heutigen Tage erlassenen Landgemeindeordnung und des 
gleichzeitigen Gesetzes uͤber deren Anwendung auf kleine Staͤdte wird, mit Allerhoͤchster 
Genehmigung, Folgendes verordnet: 
§ 4. Die tandgemeindeordnung tritt mie dem 1sten Mai 1839 in allen andge- Eintritt 
meinden des Königreichs in Wirksamkeit und die Obrigkeiten haben dafür zu sorgen, daß der Wirtsan— 
bis dahin die in der Aten Abtheilung gedachten Gesetzes vorgeschriebene Gemeindevertretung gemeindeord 
hergestellt werde. nung. 
§ 2. Zu diesem Behufe haben sämmcliche Obrigkeiten ländlicher Gemeinden sofore Verzeichnisse 
nach Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung für jede Gemeinde Werzeichnisse der vor= der Gemeinde- 
handenen Gemeindeglieder, wie solche § 24 der tandgemeindeordnung bezeichner worden, glicder. 
nach dem anliegenden Schema unter A. anzufertigen und die hierzu erforderlichen Mate— 
rialien, so weit nöthig, von den tocalgerichtspersonen einzufordern oder durch Regquisition — 
der betreffenden Behoͤrden sich zu verschaffen. 
63
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.