Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(455 ) 
Bekanntmachung mit vorzuladen sind, verschritten, hierbei aber das 9 11— 13 Vorge- 
schriebene analog angewendet. 
45. Einsprüche gegen das Wahlverfahren sind nur innerhalb der ersten Acht Tage Einsprüche ge- 
nach beendigrer Wahl zulässig und bei der Gemeindeobrigkeit anzubringen, die sie zu er= gen das Wahl- 
örtern und, dafern sie dadurch sich nicht erledigen, unter Beifügung der Acten und etwa- verfahren. 
nigen Seimmzettel, zur vorgesetzten Kreisdirection einzuberichten hat. 
46. Nach erfolgker Bestätigung und Verpflichtung des Vorstandes und der Ge-Einweisung der 
meindeältesten, wird der Gemeinderath oder die 9 54 der Landgemeindeordnung vorgeschrie- Gemeindever 
bene Gemeindevertretung von der Obrigkeit an Ore und Stelle, zu einer vorher der Ge- « 
meinde bekannt zu machenden Zeit, oͤffentlich eingesetzt und ist hieruͤber der vorgesetzten 
Kreisdirection, sowie der Bezirksamtshauptmannschaft, oder, so viel die Schoͤnburgschen 
Receßherrschaften anlangt, der Gesammtcanzlei zu Glauchau, Anzeige zu erstatten, auch 
in Orten gemischter Jurisdiction den uͤbrigen betheiligten Obrigkeiten Mittheilung davon 
zu machen. 
& 17. Nach Einsetzung der Gemeindevertretung ist die Uebergabe der vorher von Uebergabe der 
den Gerichtspersonen oder sonstigen zeitherigen Gemeindevertretern aufbewahrten Gelder, Gemeinde— 
Schriften und andern Effecten der Gemeinde an deren Vorstand zu bewirken, welchem effecten. 
hinfuͤhro auch die Bestellung, Auslegung und Aufbewahrung des von der Gemeinde zu 
haltenden Exemplars vom Gesetz- und Verordnungsblatte obliegt. 
*# 18. Ob es nöhig sei, eine besondere Gemeindelade zu halten, wie dieselbe be-Gemeindelade. 
schaffen sein und verwahrt, auch von wem solchenfalls die etwanigen mehrern Schlüssel, 
nächst dem Gemeindevorstande, geführe werden sollen; dieß alles ist nach örktlichem Be- 
dürfniß, unter Berathung mie dem Gemeinderathe, obrigkeitlich zu bestimmen und haupt- 
sächlich davon abhängig zu machen, ob für gewöhnlich Geld oder Geldeswereh von einigem 
Belange für die Gemeinde aufzubewahren ist oder nicht. 
§ 19. Das Gemeindesiegel, wo ein solches noch nicht vorhanden, wird von der Gemeinde= 
Obrigkeit auf Kesten der Gemeinde angeschafft und dem Gemeindevorskande eingehändigt. siegel. 
Es muß jedenfalls mit der Auf= oder Umschrife: 
„Gemeinde zu N. N.“ 
versehen sein und kann außerdem, wenn die Gemeinde es wünsche, ein angemessenes, der 
obrigkeitlichen Genehmigung unterliegendes Sinnbild enthalken. 
§J 20. Ebenso har die Obrigkeie für Anschaffung des Gemeindebuchs auf Kosten Gemeindebuch. 
der Gemeinde zu sorgen und dasselbe vor der Aushändigung an den Gemeindevorstand mie 
einem, auf der innern Seite des Einbandes anzustegelnden Faden dergestalt zu durchziehen, 
daß kein Blatt unbemerke herausgenommen oder eingeschoben werden kann. Eine beglau-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.