Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Erbrterung 
wegen der au- 
gemeldeten 
Stener- 
befreinngen. 
Ausscheidung: 
des steuerfreien 
von dem steuer- 
baren Grund- 
eigenthum. 
Anzeige des Er— 
gebnisses der 
Eroͤrterung an 
den Kreis- 
sieuerrath. 
Obliegenheit 
des Kreissteuer= 
raths. 
( 462) 
* 5. Der Kreissteuerrath fertige die bei ihm eingegangenen Anzeigen über die An- 
meldungen (§ 3) der Bezirkssteuereinnahme des gelegenen steuerfreien Gutes oder Grund- 
stücks, die aus den Bezirken der Vierstädre der Oberlausitz aber, den dasigen Stadrrärhen, 
zur Erörterung darüber zu: ob der zu Begründung der Steuerfreiheit und des Anspruchs 
auf desfallsige Entschädigung von den Betheiligten angeführte (§ 3, c) oder ein sonstiger 
in der Verfassung beruhender Befreiungsgrund wirklich vorhanden ist. 
Bei diesen Erörterungen haben, so viel die zu Parrimonialgerichten gehörigen Orre 
anlangt, die dasigen Obrigkeiten auf Anlangen der Bezirkssteuereinnahmen mitzuwirken und 
diesen mit den nöthigen Nachrichten an die Hand zu gehen. 
Dafern der Anspruch auf Entschädigung nicht Privatpersonen, welche unfer den Stadt- 
räthen der Bierstädte in der Oberlausitz stehen, sondern städtisches Communeigenthum oder 
Grundstucke von milden Sctiftungen oder andern Anstalten betrifft, hinsichtlich deren der 
Stadtrath als Administraror zu berrachten ist, so hat sich der Kreissteuerrath selbst der 
vorgedachten Prüfung und Erörterung zu unterziehen. 
5 6. Sollten steuerfreie und besteuerte Grundstücke dergestalt mit einander verbun- 
den oder vermischt sein, daß zwar das Vorhandensein steuerfreier, zur Entschädigung ge- 
eigneter tiegenschaften außer Zweifel gesetzt ist, aber weder von deren Eigenthümer deren 
Umfang, tage und Grenze nachgewiesen (§ 3, b), noch von der Gerichrsbehörde und 
Bezirkseinnahme ermittelt werden kann; so wird von letzterer nach Verhäleniß der derma- 
ligen Besteuerung der gesamm#ten besteuerten Realitäten der Ortsflur, oder, dafern sich in 
selbiger keine besteuerten Grundstücke befinden sollten, einer benachbarten Flur, die mittlere 
Besteuerung eines Ackers oder eines Scheffels im Durchschnire ermittele und hiernach der 
Umfang des steuerbaren und steuerfreien Grundeigenthums festgesetzt. 
Sollte die Höhe der in den mir der nicht besteuerten Ortsflur grenzenden benachbarten 
Fluren zeither zu entrichten gewesenen Steuern auf einen Acker oder Scheffel von einander 
verschieden sein, so haben, auf Verlangen der Betheiligten, der Kreisfkeuerrath die eine, die 
Interessenten die andere benachbarte Flur zu wählen, aus deren Steuerbetrage vom Acker 
oder Scheffel der mittlere oder Durchschnittsberrag für die Entschädigung der betreffenden 
Grundstücksbesitzer ausgemittelt wird. 
& 7. Das Ergebniß der § 5 und 6 vorgeschriebenen Erörterungen und Ausmit- 
telungen haben die Bezirkssteuereinnahmen und beziehungsweise die Stadträthe der Wier- 
städte dem Kreissteuerrathe des Bezirks mie Beifügung der Acten anzuzeigen. 
§ 8. Der Kreissteuerrath prüft diese Verhandlungen und Eingaben (§ 5, 6, 7) 
ergänzt und berichtiger, insoweit thunlich, die sich etwa vorfindenden Mängel, und erstattet 
unrer Einsendung der Acten an die mit der teitung und Ausführung dieser Angelegenheit 
von Uns zu beauftragende collegialische Behörde (Commission) Bericht.
	        
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