Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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& 9. Findee diese Behörde die Acken gehörig instruirk, so ertheilt dieselbe darüber 
Entscheidung, ob die behauptere Sreuerfreiheit und der Enrschädigungsanspruch für begrün- 
det zu achten oder nicht, und läßt diese Entscheidung den Betheiligten durch den betreffen- 
den Kreissteuerrath bekannt machen. 
§ 10. Oen Betheiligten steht frei, diese Entscheidung, insofern sie sich dadurch be- 
schwert finden, binnen zehn Tagen, von deren Bekanntmachung an gerechnet, durch Recurs 
von der Rechtskraft zu entbinden, und, entweder sofort auf Entscheidung des Finanzmi- 
nisteril in letzter Instanz anzutragen, oder sich zu Beibringung bessern Nachweises der Steuer- 
freiheit und ihres Enrschädigungsanspruchs zu erbieten. 
§ 41. Dieser Nachweis ist bei dem Kreissteuerratbe binnen einer Frist von 6 Wo- 
chen, bei Verlust desselben, zu führen. Diese Frist kann auf Ansuchen auf anderweite 6 
Wochen durch den Kreissteuerrath verlängert werden. Glaubt derselbe aber, daß sie nicht 
zu bewilligen sei, so hat er an die § 8 gedachte collegialische Behörde Bericht zu erstatten 
und deren Entscheidung einzuholen. Nach Werlauf dieser Frist, gegen deren Versäumniß 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattfinder, hat die § 8 genannte Behörde, 
auf Bericht des Kreisffeuerraths, anderweit zu enrscheiden. 
42. Auch gegen diese, durch den Kreiesteuerrath bekannt zu machende, Entschei- 
dung können die Betheiligten binnen 10 Tagen, bei Verlust dieses Rechtsmictels, Recurs 
an das Finanzministerium einwenden. Gegen dessen Entschließung ist weitere Berufung 
nicht zulässig. 
Es bleibt aber 
§ 13. den Betheiligken unbenommen, ihren Entschädigungsanspruch gegen den Staats- 
fiscus im Wege Rechtens gellend zu machen. Oieselben haben jedoch ihr Klaganbringen 
binnen drei Monaten, von Behändigung der Enrscheidung des Finanzministerii an gerechnec, 
bei Verlust desselben und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einzureichen. 
Der Rechtsweg bleibt auch dann, wenn der Anspruch, weil der Interessent die 9 3 
geordnere oder ihm von der Behäörde gesätzte peremtorische Frist nicht innen gehalten har, 
nicht berücksichtigt worden ist, zu Ausführung der dieserhalb etwa zu beziehenden begründe- 
ten Enrschuldigungsursachen und zu nachträglicher Geltendmachung des Anspruchs auf Ent- 
schädigung, doch ebenfalls nur binnen einer Frist von drei Monaten, unbenommen. 
§ 44. Gegen die Berechnung des Betrags der Enrschädigung nach den ermittelten 
und von den Betheiligten anerkannten Verhältnissen und Unterlagen, findet blos Recurs 
an das Finanzministerium, nicht aber der Rechtsweg start. 
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§ 15. In diesen Angelegenheiten ist, so lange die Sache nicht im Rechtswege ver- 
andele wird, stempel= und kostenfrei zu expediren. 
Entscheidende 
Beherde und 
Verfahren. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Suwveite ent- 
scheidende In- 
stanz. 
Rechtsweg. 
Der Rechtsweg 
ist unstatthaft. 
Unkosten.
	        
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