Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Vellsehung 16. Unser Finanzministerium wird mit der Bollziehung dieser Sache beauftragt. 
des esetzes 
durch das Fi. Hiernach haben sich die Behoͤrden und Alle, die es angehet, zu achten. 
nanzmin ste- Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhaͤndig unterschrieben und das Koͤnigliche 
Siegel beidrucken lassen. 
So geschehen Dresden, am Sten November 1838. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
  
  
G8d.) Verordnung, 
die Ausführung des Gesetzes wegen Ausmittelung des steuerfreien 
Grundeigenthums betreffend; 
vom Oten November 1838. 
Zur- Ausführung des die Ausmittelung des steuerfreien Grundeigenrhums betreffenden, 
unterm gestrigen Tage erlassenen Gesetzes, wird hiermie Folgendes festgesetzt und verordnet: 
4. Die § 2, a dieses Gesetzes enthaltene Vorschrift, nach welcher es ohne Ein- 
fluß ist, ob von einem Grundstücke zu sämmtlichen, oder nur zu einer Art von Grund- 
abgaben bisher beizutragen war, leidet auf alle und jede Arten der in den Seeuerbezirken 
der Oberlausitzischen Vierstädte bestehenden Grundsteuern, welche Benennung sie auch haben 
mögen, Anwendung. Dagegen ist es nicht von Einfluß, wenn auch ein ursprünglich 
steuerbaresg Grundstück anjetzt lediglich Grundanlage zu entrichten haben sollte, da dieselbe 
für eine reine Grundabgabe nicht angesehen werden kann und auch von steuerfreien Be- 
sitzungen entrichtet werden muß. Es wird jedoch bei wirklich steuerfreien Grundstücken die 
Grundanlage bei der Entschädigung in Anrechnung kommen. 
§2. Ulber den §& 2, b des Gesetzes ausgedrückten Fall, daß ein Rirkergur ursprüng- 
lich Rusticaleigenschaft gehabe und nur späterhin, um Ritkergursqualität zu erlangen, einen 
Donativ= oder Mundgutsteuerbeitrag übernommen, liege der Steuerbehörde ob, den Nach- 
weis beizubringen. « " ««
	        
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