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Vellsehung 16. Unser Finanzministerium wird mit der Bollziehung dieser Sache beauftragt.
des esetzes
durch das Fi. Hiernach haben sich die Behoͤrden und Alle, die es angehet, zu achten.
nanzmin ste- Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhaͤndig unterschrieben und das Koͤnigliche
Siegel beidrucken lassen.
So geschehen Dresden, am Sten November 1838.
Friedrich August.
Heinrich Anton von Zeschau.
G8d.) Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes wegen Ausmittelung des steuerfreien
Grundeigenthums betreffend;
vom Oten November 1838.
Zur- Ausführung des die Ausmittelung des steuerfreien Grundeigenrhums betreffenden,
unterm gestrigen Tage erlassenen Gesetzes, wird hiermie Folgendes festgesetzt und verordnet:
4. Die § 2, a dieses Gesetzes enthaltene Vorschrift, nach welcher es ohne Ein-
fluß ist, ob von einem Grundstücke zu sämmtlichen, oder nur zu einer Art von Grund-
abgaben bisher beizutragen war, leidet auf alle und jede Arten der in den Seeuerbezirken
der Oberlausitzischen Vierstädte bestehenden Grundsteuern, welche Benennung sie auch haben
mögen, Anwendung. Dagegen ist es nicht von Einfluß, wenn auch ein ursprünglich
steuerbaresg Grundstück anjetzt lediglich Grundanlage zu entrichten haben sollte, da dieselbe
für eine reine Grundabgabe nicht angesehen werden kann und auch von steuerfreien Be-
sitzungen entrichtet werden muß. Es wird jedoch bei wirklich steuerfreien Grundstücken die
Grundanlage bei der Entschädigung in Anrechnung kommen.
§2. Ulber den §& 2, b des Gesetzes ausgedrückten Fall, daß ein Rirkergur ursprüng-
lich Rusticaleigenschaft gehabe und nur späterhin, um Ritkergursqualität zu erlangen, einen
Donativ= oder Mundgutsteuerbeitrag übernommen, liege der Steuerbehörde ob, den Nach-
weis beizubringen. « " ««