Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Die zu diesen Ermittelungen erforderlichen Nachrichten werden sich beziehendlich in dem 
provincialständischen Archive und in den Acten der Lehnsbehörden vorfinden, und es sind 
daher die betreffenden Behörden wegen deren Mittheilung anzugehen. 
6 3. In eben der Maaße, (zu 9 2, c des Gesetzes, vergl. mic Abschnice B, Nr. 20, 
&4 des Landtagsabschieds vom 30sten October 1834) wie die rirterschaftlichen teistungen 
bei Ausmitcelung der Entschädigung in Abzug gelangen, ist auch hinsichtlich der Entschä- 
digungsermittelung bei der im tandkreise der Oberlausitz vorkommenden Grundanlage das 
Jahr 1834 als Normaljahr anzunehmen: jedoch bleibe dabei die damals noch bestandene 
Anlage von Gerechtigkeiten, welche durch die eingeführte Gewerbe= und Personalsteuer in 
Wegfall gekommen ist, außer Berücksichtigung. 
& 4. Da sich zu Folge der angeführten Stelle des andtagsabschieds der Abzug 
auch auf diesenigen teistungen der Sreuerbefreiten erstreckt, welche im Jahre 1834 hätten 
entrichtet werden sollen; so folgt hieraus von selbst, daß, insofern sich bei der Ermitkelung 
des grundsteuerfreien Eigenthums eine Hinterziehung herausstellen sollte, der Concribuene 
sich auch denjenigen Abgabenbetrag, welchen er im Jahre 1834 zu enrrichten schuldig ge- 
wesen wäre, bei der Entschädigung in Abzug bringen lassen müsse. (Vergl. Oberlausttzi- 
sches Ausschreiben vom 27sten November 1819, 971) Von diesem Abzuge sind jedoch 
diejenigen Beiträge auszuschließen, welche in die Staatscasse nicht geflossen, miehin zu Dek- 
kung von Kreisbedürfnissen verwender und folglich als Privatleistungen zu betrachten sind. 
Namentlich kommen in der Oberlausitz nicht sämmrliche auf das Jahr 1834 ausgeschrie- 
bene, sondern blos die zu den Landesbewilligungen (zum Staatsbedürfnisse) und wegen der 
nunmehr auf die Scaatscasse übernommenen Landkreisschulden aufzubringen gewesenen Mund- 
gutskeuern in Gegenrechnung, die zu Deckung des tandkreisbedürfnisses bestimme gewe- 
senen dergleichen Steuern aber nicht in Berrachtung. 
§ 5. Daß die sogenannten Freigüter, insofern bei ihnen die § 1 des Gesetzes ange- 
gebenen Erfordernisse vorhanden sind, auf Entschädigung Anspruch haben, unterliege kei- 
nem Zweifel. Es versteht sich aber von selbst, daß auf dieselben auch der § 2 des Gesetzes 
erwähnte Ausnahmefall Anwendung leidet und daß die zu den außerordentlichen Staatebe= 
dürfnissen in der Oberlausitz seit dem Jahre 1825 von ihnen eingeforderren und im Jahre 
1834 geleisteten Beiträge in Gegenrechnung kommen. 
§ 6. In Bezug auf die Anmeldung (zu 9 3 des Gesetzes) derjenigen Grundeigen- 
thümer, welche wegen des Besitzes steuerfreier Gürer und Grundstücke auf Entschädigung 
Anspruch machen wollen, ist Folgendes zu beobachten. 
A. Die Anmeldung hat jeder Grundeigenthümer entweder selbst, oder durch einen 
zu beglaubigenden Bevellmächtigten zu bewirken. In den Fällen, wo Gemeinden, Cor- 
porationen, milden Stiftungen, öffentlichen Anstalten 2c. das Eigenthum an steuerfreien 
Gütern und Grundstücken zustehet, haben die Verwalter, bei vererbpachteten Grundstücken, 
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