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und wegen welcher derselbe nicht nur zu allem und jedem Militaͤrdienste untuͤchtig, sondern
auch selbst zum theilweisen Erwerb seines Unterhalts unfähig, folglich Invalid 1 ster Classe
(zwar zu allem und jedem Militärdienste untüchtig, jedoch zum Erwerb eines Theils))
(des grössern Theils) seines Lebensunrerhalts, durch Betreibung seiner Profession, als an-
noch fähig, folglich Invalid 2#ler Classe) ist. Genanntes teiden ist von der Art, daß
sich eine Verbesserung nicht erwarten läßt.
N. N. den 2c.
N. N.
Charge.
N.) Verordnung,
die Erläuterung des Elementarvolksschulgesetzes und der dazu gehörigen
Verordnung betreffend;
vom 1 Sten December 1837.
In dem Elementarvolksschulgesetz vom 6ten Juni 1835, 79 29 ist dem Orteschulvor-
stande oder derjenigen Gemeindebehörde, welche nach der Localschulordnung dessen Funccion
versieht, nachgelassen, das Schulgeld nach den Vermögensverhälenissen der Beitragspflich-
tigen zu reguliren.
Wenn jedoch wiederholc wahrzunehmen gewesen ist, daß die Schulvorstände, ohne daß
die Vermögensverhältnisse der Beitragspflicheigen solches geboren, die Schulgeldersätze er-
mäsiget und dadurch die Nothwendigkeit herbeigeführt haben, die nach dem zeitherigen
Einkommen der Seelle fixirte Besoldung des tehrers durch Anlagen aufzubringen: so
wird, auf den Antrag der Stände des tandes, zu Erläuterung des § 29 des
Elementarvolksschulgesetzes und des § 95 der dazu gehörigen Verordnung vom g#ten Juni
1835, hierdurch verordnet: daß die Schulgemeinden die Besoldungen ihrer tehrer, in
soweit solche nicht durch Substantialeinkünfte der Stellen gedeckt werden, hauptsächlich
durch das zu erhebende Schulgeld aufbringen sollen und daß die zeitherigen Schulgelder=
sätze von den Schulvorständen nur mie Genehmigung der Schulinspection herabgesetzt wer-
den dürfen.
Dresden, den 18ten December 1837.
Das Ministerium des Cultus und oͤffentlichen Unterrichts.
von Carlowitz.
Heymann.