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die Vererbpachter derselben die Anmeldung zu bewerkstelligen. Sie geschiehet schriftlich,
und es ist sich dabei im Wesentlichen der in der Beilage A. angegebenen Form zu be-
dienen.
B. Oie Schrift über die Anmeldung muß möglichst genau enthalten:
a) die Benennung oder den Namen des steuerfreien Gutes oder Grundstücks,
D) dessen Lage, Umgrenzung und ohngefähren Flächeninhalt nach Scheffeln oder Ackern.
Sollee die Ausmittelung und Angabe dieser Umstände unthunlich sein, so ist dieß
in der Eingabe zu bemerken, welchen Falls dann das 9 6 des Gesetzes vorgeschrie-
bene Verfahren Platz ergreift,
c) den Orr oder die Flur, zu der es jetzt gehört oder in der es liegt, die Nummer,
unter welcher dasselbe in dem von der Obrigkeit zu Folge der Generalverordnung
vom 7ten Januar 1835 zur Centralcommission eingereichten Flurverzeichnisse
aufgefuͤhrt steht,
d) die Anzeige der Ursache oder des Rechtstitels, worauf si ch die bisher genossene
Steuerfreiheit, und der Anspruch auf Entschaͤdigung gruͤnden, auch muͤssen die
Beweismittel daruͤber mit bemerkt, und insofern sich dieselben in den Haͤnden der
Betheiligten befinden, urschriftlich oder in beglaubter Form mit beigefuͤgt werden.
Die Anmeldungseingabe muß ferner enthalten,
e) eine genaue Angabe der bisherigen Abgabenverhaͤltnisse des steuerfreien Gutes oder
Grundstuͤcks, namentlich: wie viel davon beziehendlich an gewoöhnlichem Donativ,
an Beirägen zu den neuen und erhöheten Staatsbedürfnissen, an Mundgut= und
resp. Rauchsteuer, Cavalerieverpflegungs= oder Portions= und Rationsgeldern,
sowie an Quaremberbeiträgen (welche letztere in den Erblanden, insbesondere bei
den von Ritlerguts Grund und Boden abgebauten Häusern vorkommen werden)
im Jahre 1834 zu entrichten gewesen sind,
I|) ob die Besitzer diese Abgaben direct zur tandescasse oder an welchen Orc oder an
welche sonstige Casse oder Grundbesitzer eingezahlt, und von wem sie etwa Hülfs-
steuer= oder sonstige Beiträge dazu erhalten, und was sonst in Bezug auf ihr
Beitragsverhältniß von Einfluß sein könnce.
C. Wenn von einem früher zusammen gehörigen steuerfreien Compler, z. B. von
einem Rictergute, Parcellen abgetrennt worden und an besondere Eigenthümer übergegangen
sind, so hat jeder derselben für sich allein, folglich nicht der Eigenthümer des frühern
ganzen Gutes für die Besitzer der abgerrennten Grundstücke mit, wegen des ihm zugehö-
rigen Grundstücks, sondern jeder einzelne Besitzer die vorgeschriebene fir
einzureichen.
In allen solchen Dismembrationsfällen aber, die sich nach der in dem Geseze 93
feftgesetzten Anmeldungsfrift,
« den 26sten Maͤrz 1839
zutragen, bedarf es deren Anzeige nicht, indem dann der Eigenthuͤmer der steuerfreien Haupt—
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