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SS ) Verordnung,
die Gewerbe= und Personalsteuerrevision für das Jahr 1839 betreffend;
vom 19ten November 1838.
Das Finanzministerium hat beschlossen, die fuͤr das Jahr 1838 aufgestellten Gewerbe-
und Personalsteuercataster, soviel das platte Land betrifft und mit Ausschluß der fuͤr Fabrik—
geschaͤfte bestehenden Nachtragscataster, versuchsweise fuͤr das Jahr 1839 beibehalten zu lassen.
Es bedarf demzufolge der, den Obrigkeiten gesetzlich obliegenden Anfertigung allgemei-
ner Einwohnerverzeichnisse Behufs der Catasteraufstellung, auf dem platten Lande für das
nächste Jahr nicht; wogegen binsichtlich der daselbst befindlichen, zeither in den Nachtrags-
catastern ausgenommenen, ingleichen der immirtelst entstandenen, den § 6 litt. A des Ge-
werbe= und Personalsteuergesetzes vom 2 2sten November 1834 bezeichneren Geschäften bei-
zuzählenden Etablissements, sowie hinsichtlich sämmtlicher Städte auch für das Jahr 1839
die Einwohnerverzeichnisse vorschriftmäßig aufzustellen und innerhalb der geordneren Fristen
an die Districtscommissarien abzugeben sind.
Soviel die im nächsten Jahre vorkommenden Reclamationen anlangt, sind die auf dem
platten tande im Jahre 1838 aufgestellten und für das Jahr 1839 beizubehaltenden
Steuersätze den Sätzen gleich zu achten, welche für das kommende Jahr neu ausgeworfen
werden und daher auf solche die Verordnungen vom 25sten November 1835, & 41 und
vom 1 Aten December 1837, § 22 analog dergestalt anzuwenden, daß die in erfigedachter
Verordnung festgesetzte Reclamarionsfrist von sechs Wochen, vierzehn Tage vor Eintritt
des ersten Zahlungskermins zu laufen beginnt und sonach mic dem 1 21en Juni künftigen
Jahres schließe.
Die betroffenen Behörden und Steuerpflichtigen haben sich hiernach allenthalben ge-
bührend zu achten.
Dresden, am 1 9ten November 1838.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Schnabel.
Letzte Absendung: am 1sten December 1838.