Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

( 476) 
SS ) Verordnung, 
die Gewerbe= und Personalsteuerrevision für das Jahr 1839 betreffend; 
vom 19ten November 1838. 
Das Finanzministerium hat beschlossen, die fuͤr das Jahr 1838 aufgestellten Gewerbe- 
und Personalsteuercataster, soviel das platte Land betrifft und mit Ausschluß der fuͤr Fabrik— 
geschaͤfte bestehenden Nachtragscataster, versuchsweise fuͤr das Jahr 1839 beibehalten zu lassen. 
Es bedarf demzufolge der, den Obrigkeiten gesetzlich obliegenden Anfertigung allgemei- 
ner Einwohnerverzeichnisse Behufs der Catasteraufstellung, auf dem platten Lande für das 
nächste Jahr nicht; wogegen binsichtlich der daselbst befindlichen, zeither in den Nachtrags- 
catastern ausgenommenen, ingleichen der immirtelst entstandenen, den § 6 litt. A des Ge- 
werbe= und Personalsteuergesetzes vom 2 2sten November 1834 bezeichneren Geschäften bei- 
zuzählenden Etablissements, sowie hinsichtlich sämmtlicher Städte auch für das Jahr 1839 
die Einwohnerverzeichnisse vorschriftmäßig aufzustellen und innerhalb der geordneren Fristen 
an die Districtscommissarien abzugeben sind. 
Soviel die im nächsten Jahre vorkommenden Reclamationen anlangt, sind die auf dem 
platten tande im Jahre 1838 aufgestellten und für das Jahr 1839 beizubehaltenden 
Steuersätze den Sätzen gleich zu achten, welche für das kommende Jahr neu ausgeworfen 
werden und daher auf solche die Verordnungen vom 25sten November 1835, & 41 und 
vom 1 Aten December 1837, § 22 analog dergestalt anzuwenden, daß die in erfigedachter 
Verordnung festgesetzte Reclamarionsfrist von sechs Wochen, vierzehn Tage vor Eintritt 
des ersten Zahlungskermins zu laufen beginnt und sonach mic dem 1 21en Juni künftigen 
Jahres schließe. 
Die betroffenen Behörden und Steuerpflichtigen haben sich hiernach allenthalben ge- 
bührend zu achten. 
Dresden, am 1 9ten November 1838. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Schnabel. 
  
Letzte Absendung: am 1sten December 1838.
	        
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