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Geselz und Verordnungsblatt
fuͤr das Koͤnigreich Sachsen,
20| Stück vom Jahre 1838.
VV. 89.) Verordnung,
die Beschränkung der sogenannten Hengstreiterei betreffend;
vom 16ten November 1838.
Nachdem aus veterinaͤrpolizeilichen Ruͤcksichten, sowie zu Befoͤrderung der Pferdezucht
in hiesigen Landen, fuͤr noͤthig befunden worden, das Gewerbe der sogenannten Hengstreiterei
unter genauere Aufsicht und Controle zu stellen, so wird, mit Sr. Koͤniglichen Majestaͤt .
Allerhöchster Genehmigung, andurch Folgendes verordnet:
1. Das Umherziehen mit Hengsten im tande, zum Behufe der Belegung von
Stuten, ist hinfüro nur denjenigen gestattet, welche über die Gesundheie und sonstige Taug-
lichkeit der dazu bestimmten Hengste durch ein amtliches Zeugniß eines hierländischen Be-
zirksthierarztes sich auszuweisen vermögen.
* 2. Wer daher das gedachte Gewerbe in hiesigen Landen zu berreiben gedenke, hat
vor allen Dingen jeden dazu bestimmten Hengst dem Bezirksthierarzte seines Wohnorts,
oder, dafern der Hengstreiter Ausländer ist, dem Thierarzte desjenigen Bezirks, in welchem
er zunächst zur Belegung von Stuten umherziehen will, zur Untersuchung zu stellen.
§6 3. Ueber die bei dieser Untersuchung zu befolgenden Grundsätze werden die Bezirks-
thierärzte mit besonderer Instruction versehen und für die dabei als gesund und trauglich
erkannten Hengste Zeugnisse nach dem beigedruckten Schema ausstellen.
* 4. Oiese Zeugnisse gnügen zwar zur tegitimation des betreffenden Hengstes im —
ganzen Koͤnigreiche, sind aber nur auf das Jahr, in welchem sie ausgestellt worden, guͤltig.
§ 5. Sollen daher Hengste, für welche die erforderlichen Zeugnisse bereits ertheilt
worden, auch in den folgenden Jahren zum Belegen von Stuten gebraucht werden, so ist
die 9 2 vorgeschriebene Untersuchung in den Monaten Januar oder Februar jeden Jahres
zu wiederholen und der Befund auf dem Zeugnisse, nach Maaßgabe des angezogenen Sche-
ma's, zu bemerken.
1838.— 67