Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Thierärztliches Zeugniß. 
Der nachstehend signalisirte dem NJ. Nuduuu# angehörige Hengst, 
  
Alter Höhe Besondere Kennzeichen und 
Viertels Zoll sonstige Bemerkungen. 
  
  
  
  
  
  
  
Abtunft Haar Abzeicher 
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welchen der Besitzer zu dem Gewerbe des Hengstreitens zu benutzen beabsichtigt, ist von dem 
Unterzeichneten sorgfältig und vorschriftsmäßig untersucht worden, und es har sich dabei 
ergeben, daß derselbe nach dem Alter, Körperbau und der übrigen Körperbeschaffenheit, so- 
wie nach seiner Gesundheic, die zur Zucht erforderlichen Eigenschaften hat; Solches wird 
hiermit pflichtmäßig bezeugé. 
Ort, Tag und Jahreszahl. 
(Stelle für das Siegel.) Unterschrift des Thierarzees. 
Am . . . Januar . . . .. ist der obenbezeichnete Hengst vorschriftsmaͤßig wieder 
untersucht, und in allen erwaͤhnten Beziehungen zur Zucht noch tauglich gefunden worden. 
(Ausfertigung wie oben.) 
— Februar. ..... hatsichbeiderwiederunternommenenUntersuchung 
desobenbezeichnetenHengstegergeben,daßderselbevomDummkollerbefallenist,wo- 
durch derselbe fernerhin zur Zucht untauglich wird. 
(Ausfertigung wie oben.)
	        
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