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W90.) Verordnung,
die Bekanntmachung einer Nachtrags Vereinbarung mit der Königl. Preuß.
21 Januar
Regierung zu § 2, a, c der Sächß. Preuß. Convention vom #-KSüo-
1820, wegen Uebernahme gegenseitig Ausgewiesener, betreffend;
vom 26sten November 1838.
N zu Beseitigung derjenigen Zweifel, welche sich zeither in vielen Fällen über
die Auslegung der Bestimmungen # 2, n und c der zwischen der Königl. Sächß. und
der Königl. Preuß. Regierung bestehenden Convention wegen wechselseitiger Uebernahme
Ausgewiesener vom 1820 ergeben haben, unter Sr. Königl. Mcjestät Aller-
höchster Genehmigung eine nachträgliche Vereinigung mit zuletztgedachter Regierung verab-
redet und darüber Königl. Sächß. Seits die nachstehende ministerielle Erklärung vom
— 20sten dieses Monats gegen eine gleichlautende, unter dem 12ten dieses Monats abgege—
bene Koͤnigl. Preuß. Ministerialerklaͤrung ausgestellt worden ist, so wird solche, zu künfti-
ger Nachachtung, hiermie zur öffentlichen Kennenißf gebracht.
Dresden, den 26sten November 1838.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Thimmig.
Ministerialerklärung.
Zur Beseitigung derjenigen Zweifel und Mißverstaͤndnisse, welche sich zeither uͤber die
Auslegung der Bestimmungen § 2, a und e der, zwischen der Koͤnigl. Saͤchß. und Koͤnigl.
Preuß. Regierung bestehenden Convention wegen wechselseitiger Uebernahme Ausgewiesener
21 Januar
vom — Fcorar 1820 namenttlich
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und inwieweit die in der
Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingeeretenen Veränderungen, auf
die Staarsangehörigkeit der unselbstständigen, d. h. aus der älterlichen Gewalt
noch niche entlassenen Kinder derselben, von Einfluß seien?
sowie
b) über die Beschaffenheit des, § 2, c der Convention erwähnten zehnjährigen Auf-
enthalts und den Begriff der Wirethschaftsführung
ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem, in der Convenrion
ausgesprochenen Principe eewas ändern zu wollen, daß die 1 nterthanenschaft eines