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Individuums jedesmal nach der eignen innern Gesetzgebung des berreffenden Staates zu
beurtheilen sei, dahin übereingekommen, hinkünftig und bis auf Weiteres, nachstehende
Grundsätze gegenseitig zur Anwendung gelangen zu lassen, und zwar
zu à 1) daß unselbstständige, d. h. aus der älterlichen Gewalk noch nicht enrlassene
Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Aelrern an und für sich und
ohne daß es einer eignen Thätigkeic, oder eines besonders begrundeten Rechts
der Kinder bedürfte, derjenigen Staatsangehörigkeit theilhaftig werden, welche
die Aeltern während der Unselbstständigkeit ihrer Kinder erwerben,
ingleichen
2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staarsangehörigkeit unselbst-
ständiger ehelicher Kinder, diejenigen Veränderungen nicht äußern können,
welche sich nach dem Tode des Baters derselben, in der Staatsangehörigkeie
ihrer ehelichen Murcer ereignen, indem vielmehr über die Staatsangehörigkeit
ehelicher unselbstständiger Kinder, lediglich die Condition ihres Warters entschei-
det, und Veränderungen in deren Scaatsangehörigkeit nur mit Zustimmung
ihrer vormundschaftlichen Behörde einkreten können.
Nächstdem soll
zu d die Verbindlichkeict der contrahirenden Staaken zur Uebernahme eines Individuums,
welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem Grunde lästig geworden, auszu-
weisen beabsichtigt, in den Fällen des § 2, c der Convention eintreten:
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausgewiesen werden
soll, verheirarhet, und außerdem zugleich eine eigne Wirthschaft geführt hat, wobei
zur näheren Bestimmung des Begriffs von Wirthschaft, anzunehmen ist, daß
solche auch dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf eine
andere Arc, als im herrschaftlichen Gesindedienste, Beköstigung verschafft hat;
oder
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn uͤbernehmen soll, verheira—
thet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechung aufgehalten hat,
wobei es dann auf Constituirung eines Domicils, Verheirathung und sonstige
Rechtsverhaͤltnisse nicht weiter ankommen soll.
Endlich sind die ernannten Regierungen zugleich annoch dahin uͤbereingekommen:
Koͤnnen die resp. Behoͤrden uͤber die Verpflichtung des Staats, dem die Uebernahme
angesonnen wird, der in der Convention und vorstehend aufgestellten Kennzeichen der Ver—
pflichtung ungeachtet, bei der daruͤber Statt findenden Correspondenz sich nicht vereinigen,
und ist die dießfaͤllige Differenz derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen
gewesen; so wollen beide contrahirende Theile den Streitfall zur compromissarischen Ent—
scheidung eines solchen dritten deurschen Bundesstaates stellen, welcher sich mit beiden con—