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b) wenn dieselben sich lediglich mit der Appretur ihrer eigenen Fabrikate befasen, mit
zwei Drittheilen vorstehender Saͤtze (unter 4, a) zu vernehmen.
5) Bei Webstühlen zu Verarbeitung der Schaafwolle (I 7, 1), welche laͤngstens nur
echs Monate waͤhrend eines Jahres im Gange sind, kann eine Ermaͤßigung der Saͤtze
nter 1, a und b (§ 7) unter der Bedingung eintreten, daß der betheiligte Gewerbtrei-
ende diesen Umstand durch Bescheinigung der Oberältesten der betreffenden Innung oder
1 deren Ermangelung durch Bescheinigung der Obrigkeic selbst glaubhaft nachweist. Wird:
ne derartige Bescheinigung für das letzeverflossene Jahr beigebracht; so ist für jeden, we-
igstens zur Hälfte des Jahres ungangbar gewesenen Sruhl nur die Hälfte der zuletztge-
annren Sätze zu entrichten.
6) Bei der Weberei und Würkerei, welche als Nebenerwerb bei der Landwirthschaft
etrieben wird, sind saͤmmtliche vorstehend V# 7 enthaltene Sreuersätze nur zur Haͤlfte zu
legen.
7) Die G 7 und 8 erkheilten Bestimmungen leiden nicht Anwendung auf das Ge—
erbe der Posamentierer, auf Teppich- sowie auf Bobbinetweberei.
8) Wegen des Handels mit fremden Gewerbserzeugnissen bleibt die besondere Ver-
ehmung wie zeicher vorbehalten.
§ 9. Die gegenwäreige Verordnung tritt von und mit der nächsten Revision der
zewerbe= und Personalsteuersätze in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieselbe eigenhändig vollzogen, und Unser Königliches Siegel
eidrucken lassen.
Dresden, am 61en December 1838.
Friedrich Ma
Heinrich Anton von Zeschau.
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FXM DO2.) Decret
vegen Bestaͤtigung der Statuten des Actienvereins der Societätsbrauerei zu
Dresden;
vom 7ten December 1838.
Nechdem vom Ministerio des Innern dem zu Betreibung einer Sociecätsbrauerei für
remde Biere hierselbst zusammengetrekenen Actienvereine, in Folce des, von dessen gewählten
directoren Heinrich Wilhelm Rachel und Gen., geschehenen Ansuchens, die gebetene Be-
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