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Schutzes der Gesammtheit gegen den Nachdruck (Art. 2) auch bis zu einem
laͤngern, hoͤchstens zwanzigjaͤhrigen, Zeitraum ausgedehnt, und hinsichtlich
derjenigen Regierungen, deren Landesgesetzgebung diese verlaͤngerte Schutzfrist
nicht ohnehin erreicht, dießfalls eine Vereinbarung am Bundestage getroffen
werden, wenn die betreffende Regierung drei Jahre nach dem oͤffentlichen
Erscheinen des Werkes hierzu den Ancrag stellt.
Artikel 4. Dem Urheber, Verleger und Herausgeber der Originalien
nachgedruckter oder nachgebildeter Werke steht der Anspruch auf volle Ené-
schädigung zu.
Ausser den in Gemäsheit der Landesgesetze gegen den Nachdruck zu ver-
bängenden Strafen soll in allen Fällen die Wegnahme der nachgedruckten
Exemplare, und bei Werken der Kunst auch noch die Beschlagnahme der zur
Nachbildung gemachten Vorrichtungen, also der Jormen, Platten, Sreine
u. s. w., stattfinden.
Artikel 5. Der Debir aller Nachdrücke und Nachbildungen der unter
1. bezeichneten Gegenstände, sie mögen im deutschen Bundesgebieke oder
ausserhalb desselben veranstaltet sein, soll in allen Bundesstaaten, bei Ver-
meidung der Wegnahme und der durch die #andesgesetze angedrohten Sera-
sen, untersagt sein. Es verstehe sich übrigens von selbst, dat die Bundes-
regierungen, in deren Staaten bis jetzt der Nachdruck gesetzlich nicht verboren
war, selbst zu bestimmen haben, ob und auf wie lange sie im Bereich ihrer
Staaten den Vertrieb der vorräthigen, bisher erschienenen Nachdrücke ge-
statten wollen.
Artikel G6. Es wird der Bundesversammlung davon, wie die vor-
stehenden allgemeinen Grundsätze von den Bundesregierungen durch specielle
Gesetze oder Verordnungen in Ausführung gebracht werden sollen, Nachriche
gegeben, und dabei zugleich angezeigt werden, welche Förmlichkeic in den
einzelnen Staaten erforderlich sei, um den Chargeter einer Originalausgabe
und den Zeitpunct des Erscheinens nachzuweisen.
Da übrigens eine grosse Mehrheit der Bundesregierungen sich dafür erkläre
bat, daß den Schrifestellern und Verlegern eine noch ausgedehntere Schutzfrift
im gesammten Umfange des Bundesgebiers gesichert werden möge, als diejenige
ist, welche in dem Art. 2 des gegenwärtigen Bundesbeschlusses als Minimum
ausgesprochen wird, so soll mit Eintrite des Jahres 1842, wenn sich das Be-
dürfniß hiezu nicht früher zeigen sollte, am Bundestage sowohl die Frage wegen
einer verlängerten Dauer des den Rechten der Schriftsteller und Verleger von
der Gesammtheic der Bundesglieder zu bewilligenden Schutzes neuerdings gemein-
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