Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Schutzes der Gesammtheit gegen den Nachdruck (Art. 2) auch bis zu einem 
laͤngern, hoͤchstens zwanzigjaͤhrigen, Zeitraum ausgedehnt, und hinsichtlich 
derjenigen Regierungen, deren Landesgesetzgebung diese verlaͤngerte Schutzfrist 
nicht ohnehin erreicht, dießfalls eine Vereinbarung am Bundestage getroffen 
werden, wenn die betreffende Regierung drei Jahre nach dem oͤffentlichen 
Erscheinen des Werkes hierzu den Ancrag stellt. 
Artikel 4. Dem Urheber, Verleger und Herausgeber der Originalien 
nachgedruckter oder nachgebildeter Werke steht der Anspruch auf volle Ené- 
schädigung zu. 
Ausser den in Gemäsheit der Landesgesetze gegen den Nachdruck zu ver- 
bängenden Strafen soll in allen Fällen die Wegnahme der nachgedruckten 
Exemplare, und bei Werken der Kunst auch noch die Beschlagnahme der zur 
Nachbildung gemachten Vorrichtungen, also der Jormen, Platten, Sreine 
u. s. w., stattfinden. 
Artikel 5. Der Debir aller Nachdrücke und Nachbildungen der unter 
1. bezeichneten Gegenstände, sie mögen im deutschen Bundesgebieke oder 
ausserhalb desselben veranstaltet sein, soll in allen Bundesstaaten, bei Ver- 
meidung der Wegnahme und der durch die #andesgesetze angedrohten Sera- 
sen, untersagt sein. Es verstehe sich übrigens von selbst, dat die Bundes- 
regierungen, in deren Staaten bis jetzt der Nachdruck gesetzlich nicht verboren 
war, selbst zu bestimmen haben, ob und auf wie lange sie im Bereich ihrer 
Staaten den Vertrieb der vorräthigen, bisher erschienenen Nachdrücke ge- 
statten wollen. 
Artikel G6. Es wird der Bundesversammlung davon, wie die vor- 
stehenden allgemeinen Grundsätze von den Bundesregierungen durch specielle 
Gesetze oder Verordnungen in Ausführung gebracht werden sollen, Nachriche 
gegeben, und dabei zugleich angezeigt werden, welche Förmlichkeic in den 
einzelnen Staaten erforderlich sei, um den Chargeter einer Originalausgabe 
und den Zeitpunct des Erscheinens nachzuweisen. 
Da übrigens eine grosse Mehrheit der Bundesregierungen sich dafür erkläre 
bat, daß den Schrifestellern und Verlegern eine noch ausgedehntere Schutzfrift 
im gesammten Umfange des Bundesgebiers gesichert werden möge, als diejenige 
ist, welche in dem Art. 2 des gegenwärtigen Bundesbeschlusses als Minimum 
ausgesprochen wird, so soll mit Eintrite des Jahres 1842, wenn sich das Be- 
dürfniß hiezu nicht früher zeigen sollte, am Bundestage sowohl die Frage wegen 
einer verlängerten Dauer des den Rechten der Schriftsteller und Verleger von 
der Gesammtheic der Bundesglieder zu bewilligenden Schutzes neuerdings gemein- 
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