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1824 vorgeschriebene zehnjährige Verjährungsfrift rücksichtlich der Vereinsackien auf eine
Frist von Vier Jahren beschränkte sein soll. Nach vollständiger Beendigung dieses Amor-
tisationsverfahrens durch eingetretene Rechkskraft des Präclusiverkenntenisses findet sodann
die Ausfertigung neuer Documente statt. Die 9 19 genannte Gerichtsbehörde ist auch
die comperente Behörde für die Einleitung des Amortisarionsverfahrens.
2c. 2c.
93.) Verordnung,
das Practiciren der Gerichtshalter in Angelegenheiten, welche zu deren
Begutachtung gelangen können, betreffend;
vom 13ten December 1838.
Nachdem zum oͤftern bereits wahrzunehmen gewesen, daß Seiten der zur advocatorischen
Praxis in hiesigen Landen berufenen, jedoch zugleich mit richterlichen und obrigkeitlichen
Functionen bekleideten Personen nicht immer mit der durch dieses doppelte Verhaͤltniß ge—
botenen, bei Ausuͤbung ihres Berufs anzuwendenden noͤthigen Vorsicht zu Werke gegangen,
sondern hin und wieder von ihnen auch in solchen Angelegenheiten, worin ihnen doch nach
den bestehenden gesetzlichen Vorschriften spaͤterhin selbst noch die Eroͤffnung ihres obrig—
keitlichen Gutachtens obliegen kann, wie solches unter andern namentlich in Gewerbe- und
Personalsteuerreclamationssachen der Fall ist, den Betheiligten sachwalterischer Beirath er—
theilt und die Abfassung der fuͤr sie zu fertigenden Schriften uͤbernommen worden ist, so
hat zu Vermeidung des hieraus entspringenden großen Uebelstandes das Justizministerium
es für nothwendig erachter, hierdurch zu verordnen, daß in Zukunft die Gerichtshalter
auch in Verwaltungssachen, in welchen sie später nach den bestehenden Gesetzen, sei es als
Richter oder als Obrigkeik, selbst zu verhandeln oder an die ihnen vorgesetzte höhere Behörde
ein Gutachten abzugeben gehalten sein können, der Parthei als Sachwalter nicht beiräthig
sein und deren Angelegenheic zur Bearbeitung nicht übernehmen sollen.
Dresden, den 13ten December 1838.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hauemann.
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