Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Um diesen Jweifel zu entfernen und die hieraus möglicher Weise entfkehenden Ungleich- 
beiten in den rechtlichen Erkennenissen zu vermeiden, wird auf den Grund der in der Ver- 
fassungsurkunde § 88 enthaltenen Bestimmung hiermit festgesetzt, daß bei Patrimonial= 
gerichten auf dem Lande die Gerichksbank für ausreichend besetze geachter werden soll, wenn 
außer dem mie dem ichtereide nicht belegten Accuar oder verpflichreten Prokocollanten der 
Dorfricheer und Zwei Schöppen dazu gezogen worden sind. 
Dresden, den 13ten December 1838. 
Friedrich August. 
voeen Lindenau. von Carlowitz. von Koenneritz. 
dvvon Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 
  
96.) Nachträgliche Verordnung 
über Verwaltung der Preßpolizei; 
vom 20fsten December 1838. 
Mit allerhoͤchster Genehmigung werden hiermit nachstehende Abänderungen, Erläuterun- 
gen und Nachtraͤge der unterm 13ten October 1836 ergangenen Verordnung „uͤber 
Verwaltung der Preßpolizei“ und der derselben beigelegten allgemeinen Instruction der 
Censoren zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht: 
J. a) Wie die Anwendung des Grundsatzes, daß Nichts ohne vorherige Genehmigung à#. cur Verord= 
gedruckt werden duͤrfe, auf kleinere Erzeugnisse der Presse, z. B. Facturen, Preiscourante, nung. 
Etiketten und dergl., auf mindest belaͤstigende Weise auszufuͤhren sei, haͤngt theils von Zu 81. 
Vereinbarungen der Localcensoren mit den Buchdruckern und Lithographen, theils und wenn 
sich deshalb Anstaͤnde ergeben, von den Bestimmungen der Censurcollegien nach den jedes- 
maligen Verhaͤltnissen und Umstaͤnden ab. 
Versuchsweise und so lange nicht nachtheilige Erfahrungen die Zuruͤcknahme dieser 
erleichternden Bestimmung veranlassen werden, sind die Censurcollegien ermächtige, in be- 
sonders geeigneten Fällen, den Localcensoren zu gestatken, daß sie einem Drucker zu den 
einzelnen Gattungen solcher kleinern Preßerzeugnisse, unter Vorbehalc seiner strengen Ver- 
antwortlichkeit dafür, ein allgemeines, jedoch den Gegenständen nach genau zu bemessendes 
Imprimgtur ertheilen mögen.
	        
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