Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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nicht  eine  Wiederfreigebung  des  Vertriebes  erfolgen  kann,  nicht  unbedingt  in  Confiscation,
sondern,  insofern  dazu  nicht  dringender  Anlaß  vorhanden  ist,  in  bloses  Vertriebsverbot
verwandelt,  und  solchenfalls  die  Anordnung  getroffen  werden,  daß  die  in  Beschlag  genommenen
  Exemplare  auf  Verlangen  der  Handlungen,  bei  welchen  sie  sich  gefunden  haben,  an
die  ausländischen  Verleger  oder  deren  Obrigkeic  zurückgesender  werden.

b)  Da  jede  Veröffentlichung  eines  Bücherverbors  dem  Zwecke  desselben  enegegen  wirke,
so  haben  die  Censoren  zu  keiner  dergleichen  das  Imprimatur  zu  ertheilen.  Nach  erfolgter
provisorischer  Beschlagnahme  einer  Schrift  ist  bis  zur  etwanigen  Wiederaufhebung  derselben
eine  öffentliche  Ankündigung  oder  Erwähnung  der  Schrift  nicht  weiter  zu  gestatten.  Zu
dem  Ende  sind  von  einer  jeden  provisorischen  Beschlagnahme,  sowie  von  der  etwanigen
Wiederfreigebung  des  Verrriebes  einer  Schrift  die  sämmrlichen  Censoren  durch  die  Censurcollegien
  in  Kenntniß  zu  setzen.

XVII.  Im  Falle  angeordneter  Confiscation  kritt  unbedingt  die  Vernichtung  der  bei
der  Beschlagnahme  erlangten  oder  sonst  ermittelten  Exemplare  ein.  Oie  Obrigkeiten  sind
dafür  verantwortlich,  daß  sie  dergestalt  vollzogen  werde,  daß  die  fernere  tesbarkeit  der
Schrift  mit  genügender  Sicherheit  ausgeschlossen  sei.

XVIII.  ODa  erst  durch  Aushändigung  des  Censurscheins  der  Vertrieb  einer  neuen
Schrift  freigegeben  wird,  so  sind  auch  bis  dahin  Ankündigungen  derselben  als  einer  bereits
erschienenen  Schrift  nicht  erlaubt,  sondern  als  versuchter  Vertrieb  strafbar.  Dagegen
bleibt  es  Verlegern,  Commissionären,  Verfassern  und  andern  bei  dem  Vertriebe  einer
Schrift  Betheiligten  unbenommen,  noch  vor  Ausstellung  des  Censurscheins  das  beabsichtigte
  künftige  Erscheinen  einer  Schrift  öffentlich  anzukündigen.

XIX.  Ourch  die  in  diesem  Sphen  enthaltene  Vorschrife,  daß  die  Preßpolizeibehörden
den  Gerichten  die  Beschlagnahme  und  Confiscation  der  als  Nachdruck  anzusehenden  Erzeugnisse
  der  Presse  zu  überlassen  haben,  ist  den  Ersteren  nicht  das  Befugniß  und  die  Verpflichtung
  enenommen  worden,  vor  den  Entscheidungen  der  Gerichte  darüber,  daß  ein  Preßerzeugniß
  als  unerlaubter  Nachdruck  in  Beschlag  zu  nehmen  und  zu  confisciren,  auch  der
Nachdrucker  deshalb  zu  bestrafen  sei,  auf  den  Antrag  der  an  die  Polizeibehörde  sich  wendenden
Betheiligten  diesenigen  provisorischen  Verfügungen  zu  treffen,  welche  zur  Sicherstellung  der
Rechte  und  Interessen  der  bei  der  unternommenen  Verletzung  des  literarischen  Eigenthums  Betheiligken
  erforderlich  sind.  Wielmehr  sind  dergleichen  provisorische  Verfügungen  denjenigen
zum  Geschäftsbereiche  der  Polizeibehörden  gehörigen  Maaßregeln  beizuzählen,  deren  am
Schlusse  des  gedachten  phen  erwähnt  wird.  Dahin  gehört  insonderheit  auch  die  provisorische
  Untersagung  des  Vertriebes  und  die  provisorische  Beschlagnahme  solcher  Erzeugnisse
der  Presse,  die  nach  den  auf  geschehene  Anträge  der  Betheiligten  angestellten  Erörcerungen
der  Preßpolizeibehörde  sich  als  unerlaubter  Nachdruck  darstellen.  Jedoch  wird  dieselbe  von
dergleichen  getroffenen  Verfügungen  sofort  den  Gerichten  Nachriche  zu  geben  und  die  An-1838.

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