Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Christen an Juden ausgestellten Schuld= und Wechselverschreibungen, auch Cessionsurkun= 
den zu beobachtenden Vorschriften betreffend, vom 1sten August 1811, # 2, noch ferner 
nachzugehen.“ 
& 5. Die Veräusserung von Forderungen auf dem Wege öffentlicher Auctionen ist 
unzulässig. Oieses Verbok leidet jedoch auf die Veräusserung ausländischer Staatspapiere 
keine Anwendung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches 
Insiegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 9#en Januar 1838. 
Friedrich August. 
  
Julius Traugott Jakob von Koetmeritz. 
9.) Gese t, 
die Kostencompensation im Fall der Eidesleistung betreffend; 
vom 11ten Januar 1838. 
Waoxn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
verordnen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folger: 
Die Bestimmung der erläuterten Proceßordnung zu Tit. XXXVI, 9 5, wenach im 
Civilprocesse, wenn die Entscheidung in der Hauptsache auf teistung eines angeeragenen 
und angenommenen Eides beruhe, oder von Ablegung eines Erfüllungseides oder Reini- 
gungscides abhängig gemacht wird, die Unkosten ordentlicherweise compensiret 
werden sollen, wird hiermit aufgehoben. Ee soll vielmehr, ob und inwiefern, selbst 
in den Fällen, wo die Entscheidung der Hauptsache auf Leistung eines dieser Eide beruher, 
eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, daß der Unterliegende dem Obstegenden die 
Proceßkosten zu erstatten habe, eintrete, lediglich nach billig richterlichem Ermessen, unter 
vollsändiger Berücksichtigung aller in der einzelnen Rechtssache vorkommenden besondern 
Verhälmnisse erwogen und bestimmt werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches In- 
sjegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 11ten Januar 1838. 
Friedrich August. 
  
  
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
	        
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