Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(26) 
— 10.) Geset 
den Urthelsverlag in Civilsachen betreffend; 
vom 1 ten Januar 1838. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde: 
Die Publication der bei Spruchcollegien eingeholten oder von hoͤhern Justizbehoͤrden 
auf eingewendete Appellation ohne vorhergegangenes Justificationsverfahren gesprochenen Er- 
kenntnisse in Civilsachen darf den Partheien in dem dazu anberaumten Termine um des- 
willen, weil sie den bei der Citation specificirten Urthelsverlag nicht bezahlt, eben so wenig, 
als eine erberene Abschrife derselben, vorenthalten werden. Was dem entgegen in der erläu- 
kerkten Proceßordnung ad tit. XXXIV, 9 5 und ad tit. XXXVI, 2, verordnet ist, 
wird hiermit ausser Kraft gesetzt. Jedoch kann der Richter, wenn im Publicationskermine 
die Bezahlung des bei der Citation specificirten Urthelsverlags nicht erfolgt, den Becrag von 
der säumigen Parthei alsobald durch Erecurion einbringen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gefetz eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches 
Inssegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 1 2ken Januar 1838. 
Friedrich August. 
· -JuliusTraugochakobvonKocnncritz. 
  
Mil-.)Gesetz, » 
die Abaͤnderung und Erlaͤuterung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 
28sten Januar 1835 uͤber die hoͤhern Justizbehoͤrden und den Instan— 
zenzug in Justizsachen betreffend; 
vom 13ten Jannar 1838. 
Weg Friedrich August, von GOI### Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben nach den bei Ausführung des Gesetzes, die höhern Justizbehörden und den Instan- 
zenzug in Justizsachen betreffend, vom 2 Ssten Januar 1835, gemachten Wahrnehmungen 
für nöchig gefunden, einige Bestimmungen dieses Gesetzes, in dem den Inftanzenzug und 
das Verfahren betreffenden III##en Abschniete desselben, theils abzuändern, theils zu erläutern 
und zu vervollständigen, und verordnen daher unter Zustimmung Unserer getreuen Stände 
Folgendes: 
1838.— 5
	        
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