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— 10.) Geset
den Urthelsverlag in Civilsachen betreffend;
vom 1 ten Januar 1838.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde:
Die Publication der bei Spruchcollegien eingeholten oder von hoͤhern Justizbehoͤrden
auf eingewendete Appellation ohne vorhergegangenes Justificationsverfahren gesprochenen Er-
kenntnisse in Civilsachen darf den Partheien in dem dazu anberaumten Termine um des-
willen, weil sie den bei der Citation specificirten Urthelsverlag nicht bezahlt, eben so wenig,
als eine erberene Abschrife derselben, vorenthalten werden. Was dem entgegen in der erläu-
kerkten Proceßordnung ad tit. XXXIV, 9 5 und ad tit. XXXVI, 2, verordnet ist,
wird hiermit ausser Kraft gesetzt. Jedoch kann der Richter, wenn im Publicationskermine
die Bezahlung des bei der Citation specificirten Urthelsverlags nicht erfolgt, den Becrag von
der säumigen Parthei alsobald durch Erecurion einbringen.
Urkundlich haben Wir dieses Gefetz eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches
Inssegel vordrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 1 2ken Januar 1838.
Friedrich August.
· -JuliusTraugochakobvonKocnncritz.
Mil-.)Gesetz, »
die Abaͤnderung und Erlaͤuterung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom
28sten Januar 1835 uͤber die hoͤhern Justizbehoͤrden und den Instan—
zenzug in Justizsachen betreffend;
vom 13ten Jannar 1838.
Weg Friedrich August, von GOI### Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben nach den bei Ausführung des Gesetzes, die höhern Justizbehörden und den Instan-
zenzug in Justizsachen betreffend, vom 2 Ssten Januar 1835, gemachten Wahrnehmungen
für nöchig gefunden, einige Bestimmungen dieses Gesetzes, in dem den Inftanzenzug und
das Verfahren betreffenden III##en Abschniete desselben, theils abzuändern, theils zu erläutern
und zu vervollständigen, und verordnen daher unter Zustimmung Unserer getreuen Stände
Folgendes:
1838.— 5