fuͤr das Konigreich Sachsen,
3“ Stück vom Jahre 1838.
1°2.) Verordnung,
die bei den Gerichtsstellen in Folge der Verordnung vom 2ten November
1837 ausser Gebrauch kommenden Verpflichtungsformulare betreffend;
vom Sten Januar 1838.
K
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n der Verordnung vom 2ten November 1837, die Verpflichtungen der Civilstaats=
diener und anderer in öffentlichen Functionen stehenden Personen betreffend, ist § 4 für
die Fälle, wenn Jemand zu einer öffentlichen Verwaltung und Verrichtung, die als
Staarsdienst im Sinne des Gesetzes vom 7ten März 1835 nicht zu betrachten ist, in
Pfliche genommen wird, der besondern Entrschliessung des betreffenden Ministerium vor-
behalten worden, zu bestimmen, inwiefern wegen derjenigen Junctionen, rücksichtlich welcher,
nach vorhandenen ausdrücklichen Borschriften zeither eigene Verpflichtungsformulare an-
zuwenden waren, von diesen Formularen noch ferner Gebrauch zu machen sei.
Nachdem nun, was die
a) durch das Rescript vom 27 sten September 1798 (Cod. Aug. Cont. II, P. I,
p. 526) unter C und D für die Amts-, tand= und Amtedorfrichter, auch Amss: tnd-
und Amtsdorfschöppen,
b) durch das Generale vom 1sdten März 1806 (Cod. Aug. Cont. III, P. I, p. 219)
unter A und B für die bei den Patrimonialgerichten als Dorfrichter und Dorfschöppen
angestellt werdenden Personen, und.
) durch die Verordnung der Oberamteregierung zu Budissin vom gien Juli 1821
(Gesetzsammlung 1821 S. 79) unter A, B, C und D für die Justizdirectoren, Actua-
rien, auch tand= und Dorfrichter oder Schöppen im Landkreise der Oberlausitz vorge-
schriebenen Eidesformeln angehr, das Justizministerium beschlossen hat, daß diese Formu-
lare nunmehr weiter nicht zur Anwendung kommen sollen, vielmehr die Verpflichtungen der
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