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zu den gedachten Functionen anzustellenden Personen kuͤnftig ebenfalls nach den Bestim-
mungen der Verordnung vom 2ten November 1837, 69 4 und 6, erfolgen mögen, wobei
uͤbrigens die Anzustellenden wegen ihrer speciellen Dienstobliegenheiten, namentlich der in
den fruͤheren Vorhaltungen bezeichneten, mit besonderer Instruction zu versehen sind; so
wird dies zur allgemeinen Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Dresden, den Sten Januar 1838.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
13.) Verordnung,
die Anwendung der Bestimmung Nr. 14, Cap. I, Tu. I der Tarordnung
vom 12##en September 1812 betreffend;
vom Sten Januar 1838.
E ist wahrzunehmen gewesen, daß einige Gerichtsbehoͤrden die in der Taxordnung vom
12ten September 1812, Cap. I, Tit. 1 bei Nr. 14 enthaltene Bestimmung, welche für
die Aufsuchung alter und abgerhaner Acten, wenn die Partheien darum ansuchen, oder der
Richter zum Behuf des zu haltenden Verhörstermins es für nöthig erachter#, eine Gebühr
von — . 4 gr. — zu liquidiren gestattet, auf die Criminal= und Denunciationssachen
mit angewender haben, sowie daß zum Theil diese Gebühr nicht blos für das Aufsuchen
überhaupk, sondern für jedes einzelne dabei berroffene Actenstück gefordere worden.
Da jedoch die erwähnte Bestimmung in dem Ilten Titel der Taxordnung nichr wie-
derholt worden, auch aus deren Fassung deutlich erhelle, daß die daselbst festgesetzte Gebühr
nur einfach zu liquidiren sei, indem sonst, wenn sie für jedes mit aufgefundene oder auf-
gesuchte besondere Actenstück startfinden solle, dies um so mehr auszudrücken gewesen
wäre, als die Separarion der Acten in einzelne Prorocolle, Hefte und Bände gewöhnlich
von sehr zufälligen Umständen abhängt und die Bemühung bei Aufsuchungen in den
Actenreposikuren der Gerichtsstellen keineswegs nach der Zahl der Actenstücke so schlechrer-
dings zu bemessen ist; so findet das Justizministerium hiermit ausdrücklich bekannt zu
machen sich veranlaßt, daß jener Ansatz in Criminal= und Denunciarionssachen nicht pas-