Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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siret, auch in Civilsachen nur jedesmal einfach und fuͤr die einzelne Sache, ohne Ruͤcksicht 
auf die Zahl der aufgesuchten Actenstuͤcke, gefordert werden kann. 
Dresden, den Sten Januar 1838. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
  
— 14.) Verordnung, 
die Entscheidung eines LZweifels über die Anwendung der Bestimmung § 38 
Nr. Z des Gesetzes B vom 28sten Januar 1835 betreffend; 
vom Sten Januar 1838. 
1 die Anwendung der Bestimmung § 38 Mr. 3 des Gesetzes vom 28sten Januar 
1835,. die höhern Justizbehörden und den Instanzenzug in Jufstizsachen betreffend, wo- 
nach in Criminalsachen gegen das Erkenneniß der zweiten Instanz kein ZRechtsmirtel weirer 
zulässig sein soll, ist in dem Falle Zweifel entstanden, wenn erst das letzte Erkenntniß, 
indem es den Angeschuldigten von allem Verdachte freispricht, zugleich eine Verurtheilung 
des Denuncianten in die Kosten der Untersuchung enthält und dieser dadurch sich für be- 
schwerr erachtet. 
Oa jedoch, wenn der Denunciank dann nicht mehr zu hören wäre, einer Parthei das 
Recht auf die zweite Instanz ganz entzogen werden würde, was nicht in dem Sinne des 
Gesetzes liege; so enrscheidet das Justizministerium vermöge der ihm § 43 des Gesetzes 
ertheilten Ermächtigung, daß jene Bestimmung auf den gedachten Fall nicht zu beziehen, 
vielmehr über das sodann von dem Denmuncianten wider den ihn betreffenden Theil des 
zweicen Urthels eingewendete Rechrsmittel noch ein Erkenntniß bei dem Oberappellarions- 
gerichte abzufassen ist. 
Dresden, den Ze#en Januar 1838. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
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