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ten von dieser Bekanntmachung an, bei der Depuration anzubringen. Während dieser
Zeit wird mit Auszahlung der Einlage angestanden. Wird innerhalb derselben das Buch
durch einen andern, als den, welcher den Verlust anzeigte, aufgewiesen, so wird dasselbe
zurückbehalten, und zur Erörterung des wahren Eigenthümers desselben die Sache an die
Gerichtsbehörde des Orts abgegeben. Kommt es aber binnen drei Monaten nicht zum
Vorschein, so erhält derjenige, welcher den Verlust angezeigt, auf von ihm vor Gericht be-
wirkte eidliche Bestätigung seines Eigenthums daran, und des erlictenen Verlusts, gegen
Erlegung von 2 gr. ein neues Einlagebuch ausgestellt, und das früher ausgestellte verlorene
ist nun als ungültig zu berrachten. Nur ausnahmsweise kann die Gerichtsbehörde diese eid-
liche Bestärkung erlassen, wenn aus den sonstigen Umständen die Glaubwürdigkeit der An-
zeige schon genügend erhellt.
ttn tn ns § 10. Weder die Einlagen nebst Zinsen, noch die Einlagebuͤcher selbst „koͤnnen von
Huͤlfsvollstreck. Jemandem verkuͤmmert werden; jedoch wird dadurch die Huͤlfsvollstreckung in die bei einem
ung in diesel: Schuldner etwa sich vorfindenden Einlagebuͤcher nicht ausgeschlossen.
ben.
— 9 14. Gexgen alle in diesem Regulativ angedrohete Rechtsnachtheile findet keine Wie—
ungin den vori= dereinsetzung in den vorigen Stand Stte.
gen Stand. 2c.
M 18.) Bekanntmachung.
Des Ministerium des Innern hat den beiden zu kondon unter den Namen der Pbönir-
Assecuranzcompagnie und der Royal Exchange Assurance Asscociation bestehenden
Feuerversicherungsanstalten zu Annahme der nach rI1 7 des Gesetzes, die alterbl ländische Im-
mobiliar-Brandversicherungsanstalt berreffend, vom 1 Aien November 1835, noch zulässigen
Versicherungen in hiesigen Landen, unter den durch die Generalverordnung vom 13ten De—
cember 1836 ausgesprochenen Bedingungen und Beschränkungen, die gebetene Concession
ertheill. Es wird daher solches andurch zur öffentlichen Kennenit gebracht.
Dresden, den 1 Sten Januar 1838.
Ministerium des Innern
Rostitz und Jänchendorf.
Kuhn.