Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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entweder der auf das Trennstuͤck zu uͤbernehmende Rentenantheil der Land- 
rentenbank als selbststaͤndige Rente uͤberwiesen und die bisherige Rente des 
Stammgutes sofort um soviel vermindert, oder der Avulsenbesitzer mit der 
antheiligen Rentenabführung in das Hauptgut gewiesen wird und dieses nach 
wie vor die Verbindlichkeit zur vollen Rentenabführung über sich behält. 
Im letzeeren Falle dauert jedoch der ankheilige Rentenbeitrag ebenfalls nur so lange fort, 
als nicht die auf dem Hauptgute haftende Rente, in Folge der allgemeinen Rentenamorti- 
sation, selbst in Wegfall gelange; es ist daher der Zeitpuncs, von wo ab die gedachte Renie 
auf die Landrentenbank übernommen worden, bei der Dismembrationsverhandlung genau 
mie auszudrücken. Dagegen hat der Avulsenbesitzer solchenfalls, wenn er seines Renten- 
beitrages vor der Zeit sich durch Capitalszahlung entledigen will, selbige für Rechnung des 
Stammgutsbesitzers, dessen Rente sodann antheilig zu vermindern und im Rentencataster 
zur Abschreibung zu bringen ist, lediglich an die Landrencenbank oder an die mit Führung 
der Kocalrentencakaster beauftragten Behörden unmirtelbar abzuführen, die Hypothekenbehörde 
aber, lediglich auf den Grund der von der Landrentenbank oder den vorbemerkeen Behör- 
den darüber ausgestellten Quittung, die etwa erfolgende Capitals-, Rück= oder Abschlags- 
zahlung in dem betreffenden Kaufbuche anzumerken. 
Dresden, den 30sten Januar 1838. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
von Zeschau. Nostitz und Jänchendorf. auh 
uhn. 
  
20.) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes über Annahme und Ausgabe des Conventions= 
und Preussischen Geldes nach einem festen Course; 
vom 2ten Februar 1838. 
Zu naͤherer Ausfuͤhrung des uͤber die Annahme und Ausgabe des Conventions- und 
Preussischen Geldes nach einem festen Course erlassenen Gesetzes vom 8t#en Januar die- 
ses Jahres wird andurch Folgendes bestimme: 
§4. Das gedachte Gesetz tritt von und mic dem 1sten April dieses Jahres an 
dergestalt in volle Wirksamkeic, daß alle von dieser Zeit an vorkommende, nicht auf feu- 
hber eingegangenen vertragsmäsigen Verbindlichkeiten (cf. #& 2 und 5 jenes Gesetzes) be- 
ruhende, Zahlungen den Vorschriften desselben unterliegen. 
§ 2. In welcher Maase, nach Anleitung der in 6 1 des Gesetzes enehaltenen Be- 
stimmung, eine im Werehe von Conventionsgeld zu leistende Zahlung durch Preussisches 
Geld und eine im Werthe von Preussischem Gelde zu leistende durch Conventionsgeld ge-
	        
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