Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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waͤhrt werden koͤnne, geht aus der anliegenden Reductionstabelle sub J hervor und es 
ist vorkommenden Falles dieselbe zur Richtschnur anzunehmen. 
Die darin zu bemerkende Abweichung einiger Reductionssaͤtze unter sich, je nachdem 
der Zahlende seine Verbindlichkeit in der einen, oder andern Waͤhrung zu erfuͤllen hat, 
ist Folge des Grundsatzes, daß eine Zahlung von weniger, als 3 gr. 1 pf. Preussisch 
Geld, durch Conventionsgeld lediglich nach dem nämlichen Nominalbetrage, folglich ohne 
alle Agiovergütung, eine Zahlung von weniger, als 3 gr. Conventionsgeld, hingegen in 
Preussischem Gelde jedesmal durch Auflegung eines vollen Pfennigs ausgeglichen wer- 
den soll. 
Es mag aber auch) wiewohl nur bis zu anderer Anordnung, sowohl für Zahlun- 
gen in Preussischem Gelde, als auch für dergleichen in Conventionsgelde, die Anwendung 
inländischer Scheidemünze bis zu einem Betrage von 3 gr. 11 pf. gestattet sein; in 
beiden Fällen darf sie jedoch nur nach dem Nominalwerthe in Anrechnung gebracht wer- 
den, dergestalt, daß z. B. 3 gr. 11 pf. Scheidemünze sowohl den Werth von 3 gr. 
11 pf. Conventionsgeld, als auch von 3 gr. 11 pf. Preussisch Couranc vorstellen. 
§ 3. Die § 3 des Gesetzes vom Zien Januar dieses Jahres bestimmten Münzsorten — 
(inländische /12#rel und 1/stel, letztere bis zum 5ien Theile der Jahlung, oder Preussi= 
sches Courant bis mic 1/66el Stücken herab mit einem Aufgelde von 27/91el pro Cent) — 
sollen künftig die allgemeine Wechselzahlung des andes bilden. Es sind daher die Cours- 
zettel nach solchen zu berechnen und alle nicht vor dem 1 sten April dieses Jahres ausge- 
stellte Wechsel und Anweisungen, welche im Allgemeinen auf Conventionsgeld oder auf 
Wechselzahlung oder Werth, oder auf Wechselzahlung in Sorten nach Cours, überhaupt 
aber nicht auf benannte in= oder ausländische Sorten gestellt sind, darinnen zu be- 
zahlen, wogegen die auf ausdrücklich bestimmte Sorten, wozu in dieser Beziehung auch 
Preussisches Courank zu rechnen ist, lautenden Wechsel und Anweisungen in der verschrie- 
benen Währung zu zahlen sind. 
In wie weit, nach Maasgabe der über den Erfolg des eingangsgedachten 
Gesetzes vorerst abzuwartenden Erfahrung, ausser der darin unter § 6 bereits ertheilten 
Vorschrift, annoch besondere Maasnehmungen gegen das wucherliche Ausgeben anderer, 
als der fürs Künftige zur gangbaren Conventions= oder Preuß. Couranewährung zu 
rechnenden Geldsorken zu treffen sein werden, ist der weitern Erwägung und Entschlies- 
sung zur Zeit noch vorzubehalten. 
Vorstehendem gemäs haben Alle, die es angeht, das Erforderliche in Obacht zu 
nehmen. 
Dresden, am 2ten Februar 1838. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 
" 7 Wilcken.
	        
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