Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(52) 
& 8. Die Wahl des Anwalts geschieht durch die zur Vorbereitung der Anklage 
nach § 141 der Verfassungsurkunde aus beiden Kammern zu ernennenden Deputationen. 
Ist die Zahl der Mieglieder beider Deputationen verschieden, so wird diejenige Deputation, 
welche aus einer geringeren Anzahl besteht, so weit es zur Gleichstellung erforderlich ist, 
verstärkt. Beide vereinigen sich zu einer gemeinschaftlichen Wahldeputation. 
§9. Die Präsidenten beider Kammern haben Sitz und Stimme bei dieser Depu- 
tation. Ueber den Vorsitz entscheidet unker denselben das Loos. 
§ 10. Der Vorsitzende eröffnet in einer anzuberaumenden Sitzung den Mitgliedern 
der Deputation, daß jedes derselben spätestens in der Wahlconferenz ein Individuum zur 
Stelle des Anwales und eines zu der des Substituten schriftlich, unter Beisetzung seines, 
des Schreibenden, Namens vorzuschlagen habe. 
11. Zwischen der Wahlconferenz und der im vorigen öphen erwähnten vorläufigen 
Zusammenkunft müssen wenigstens 8 Tage inneliegen. 
§ 2. In der Wahlsitzung werden die aufgeschriebenen Namen verlesen, und es hat 
jedes Mitglied der Wahldeputation drei der Bezeichneten zur Stelle des Anwalts, und 
eben soviel zur Seelle des Substicuten mittelst Seimmzertels vorzuschlagen. 
§ 43. Von den zum Amte des Anwalts und bezüglich des Stellvertrecers Vorge- 
schlagenen, werden jedesmal diejenigen drei, welche die meisten Stimmen haben, in die 
endliche Wahl gebracht. Insoweit hierbei unter Zwei oder Mehreren Stimmengleichheic 
eintritt, hat unter diesen das Loos zu entscheiden. 
Die endliche Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird diese bei der 
ersten und zweiten Abstimmung nicht erlange, so entscheidet bei der dritten Abstimmung 
die relative Stimmenmehrheit, und im Fall einer Stimmengleichheit wiederum das 4oos. 
6 14. Ergiebt sich schon bei dem § 12 vorgeschriebenen Verfahren für den Anwalt 
und dessen Stellvertreter, oder für einen von beiden, eine absolute Stimmenmehrheit, so 
ist, soweit solche vorhanden, ein weiteres Wahlverfahren nicht nötbig. 
§ 15. Die getroffene Wahl des Anwaltes, sowie die des Stellvertreters, wird bei 
der Uebergabe der Klage an den Scaatsgerichtshof diesem angezeigt. 
§ 16. Alle in Sachsen proceßrechtlich anerkannte Beweismittel, mie Ausnahme des 
Eidesantrags, sind zulässsg. Auch kann ein Erfüllungs= oder Ablehnungseid nur dem 
Angeklagten zuerkannt werden. 
& 17. Das Eintreten von Rechrsnachtheilen bei Versäumnissen wird zunächst nach 
den Bestimmungen dieses Gesetzes, im Uebrigen aber nach den dießfalls geltenden Vor- 
schriften des Sachsischen Civilprocesses beurtheilt. Die vorgeschriebenen Rechtsnachtheile 
werden in den Erlassen des Staaksgerichtshofs nicht besonders ausgedrückt, sie creten le- 
0 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.