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Ende die Prokocolle der Ständeversammlung, so wie die wegen der Wahl des Anwalts
und dessen Stellvertreters ergangenen Acten mitgetheilt.
§& 27. Wenn die Anklage in formeller Hinsicht von dem Stcaategerichtshof mangel-
haft gefunden werden sollee, so hat er solches binnen einer Frist von längstens 14
Tagen der Ständeversammlung mittelst eines die Gründe enthaltenden Decrets zu er-
öffnen.
§ 28. Finder der Staatsgerichtshof die Anklage formell für rechtsbeständig, so har
er solche nebst ihren Belegen dem Angeklagten binnen 14 Tagen, von der Anbringung an
gerechner, zur Beantworkung abschriftlich mitzutheilen. Der Angeklagte hat letztere binnen
8 Wcochen, von erfolgter Behändigung gerechner, zu bewerkstelligen.
Erfolge die Antwork in dieser Zeic nicht, so wird angenommen, als habe Angeklagter
die ihm beigemessenen Thatsachen, auf welche die Anklage gestützt wird, eingeräume.
§ 29. Nach Beaneworkung der Klage hat der Staatsgerichtshof zu erwägen, ob es
einer weikeren Aufklärung der angeführeen Tharsachen noch bedarf, oder ob derselbe ohne
diese, sofort über die Anklage zu entscheiden im Stande sei. Bedarf es einer weiteren
Aufklärung der Thatsachen nicht, so sind die Partheien sofort mit der Deduction nach
§40 zu hören.
§ 30. Findek der Scaatsgerichtshof, daß der Angeklagte bei Beantwortung der
Klage hinsichtlich der einzelnen Umstände sich niche bestimme genug erklärt hat, so hat er
die besonderen Fragen, welche von dem Angeklagten über einzelne Thaksachen noch zu
beantworten sind, aufzustellen, und denselben aufzufordern, binnen 14 Tagen sich über
diese Fragen zu erklären.
Unterbleibe diese Erklärung, oder ist sie abermals nicht genügend, so wird angenom-
men, es habe der Angeklagre jene Thatsachen und Umstände eingeräumt.
§ 31. Eben so hat der Staatsgerichkshof zu verfahren, wenn er findel, daß Ange-
klagker bei Beantwortung der Klage Thatsachen vorgebracht hat, die zum Behuf der Ent-
scheidung der Sache eine Antwort oder Erklärung des Gegners erheischen, wozu dem-
selben eine Awöchentliche Frist einzuräumen ist.
& 32. Jeder Theil hat bei Aufstellung von Thatsachen, deren Beweis ihm obliege,
zugleich die Beweismictel entweder sofort beizufügen, oder doch genau zu bezeichnen und zu
beschreiben, soviel die Urkunden betriffe, mit Angabe des Orts, wo solche sich befinden.
6 33. Für Herbeischaffung der in dem beiderseitigen Vorbringen angegebenen Be-
weismittel, wenn es deren noch, den Ergebnissen des Verfahrens nach, bedarf, bat der
Staatsgerichtshof Sorge zu kragen, sofern sie sich nicht in den Händen der Partheien be-
finden und genau (bei Urkunden auch dem Inhalte nach) angegeben werden.
§ 34. Die Abhörung der von den Parcheien angegebenen Zeugen erfolgt im Pleno