Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(55) 
des Staatsgerichtshofs, unter teitung der 6 146 der Verfassungsurkunde erwähnten Mit— 
glieder desselben, nach besonders von ihnen aufzustellenden Fragepuncten. 
Es wird den Partheien freigestellt, bei dieser Abhörung, und zwar den Angeklagten 
betreffend, in Person oder durch einen Beauftragten, gegenwärtig zu sein. Auch ist den 
Partheien unbenommen, bei diesem Zeugenverhöre das Gericht auf Umstände noch auf- 
merksam zu machen, worüber die Zeugen zu befragen. 
§* 35. Urkunden, soweit deren Aechtheic nach den desfalls bestehenden Vorschriften 
des gemeinen und des Sächsischen Rechts noch in Zweifel gezogen werden kann, bedürfen 
der Recognition oder der eidlichen Ablehnung. 6 
5 36. Bei der, wegen des Anerkenntnisses der Urkunden zu erlassenden Verfügung 
bat der Staatsgerichtshof Abschriften der Urkunden beizufügen und der Parthei freizustellen, 
die Originalien in der Canzlei des Staaksgerichtshofs während der Frist sich vorlegen zu 
lassen. 
Der Angeklagte hat sich in seiner Antwort über die Aechtheict jener Urkunden zu er- 
klären; im Unterlassungsfalle wird ein Anerkenneniß angenommen. 
Dasselbe findet statt, binsschtlich des Anwalts bei denjenigen Documenten, welche der 
Angeklagte seiner Antwort beifügte. Bei Urkunden, welche durch den Scaaksgerichrshof 
(6 33) berbeigeschafft worden, sindet dasselbe Verfahren start und es har ssch derjenige, 
gegen welchen sie beweisen sollen, binnen 8 Tagen, von dem desfallsigen Erlasse an, dar- 
über zu erklären. Unterläßt er diese Erklärung, so werden die Urkunden für anerkannt 
geachtet. 
* 37. Oie eidliche Ablehnung erfolgt beim Staaksgerich'shof; der Produck wird 
dazu unter Einräumung einer 8 tägigen Frist vorgeladen. Erscheint er nicht, so wird 
die Urkunde für anerkannt geachtet. 
5 38. Oie Partheien sind zu gegenseitiger Edition der in ihren Händen befindlichen 
Urkunden verbunden, dafern nach der erforderlichen genauen Beschreibung derselben anzu- 
nehmen, daß sse zu Ermitcelung eines streitigen Thatumstandes dienen können. Findet der 
Staatsgerichtshof das Editionsgesuch an sich statthaft, so erläßt derselbe, unter Einräu- 
mung einer 1 Atägigen Frist, das desfallsige Decret an diejenige Parthei, von welcher die 
Herausgabe gefordert wird, unter der Verwarnung der Annahme des Geständnisses dessen, 
was durch die Urkunde har bewiesen werden sellen. Der Gegner kann sich vor Ablauf 
dieser Frist zum Editionseide beim Staatsgerichtshofe erbieten, welcher, unter Einräumung 
einer 8Stägigen Frist, den Termin zu teistung dieses Eides festsetze. 
Wird der Editionseid nicht geleister, so gile dieß einem vollständig geschehenen Zu- 
geständnisse dessen gleich, was durch jene Urkunde hat dargechan werden sollen. 
* 39. Die Ermittelung eines Gegenstandes durch Sachverständige erfolgt auf An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.