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des Staatsgerichtshofs, unter teitung der 6 146 der Verfassungsurkunde erwähnten Mit—
glieder desselben, nach besonders von ihnen aufzustellenden Fragepuncten.
Es wird den Partheien freigestellt, bei dieser Abhörung, und zwar den Angeklagten
betreffend, in Person oder durch einen Beauftragten, gegenwärtig zu sein. Auch ist den
Partheien unbenommen, bei diesem Zeugenverhöre das Gericht auf Umstände noch auf-
merksam zu machen, worüber die Zeugen zu befragen.
§* 35. Urkunden, soweit deren Aechtheic nach den desfalls bestehenden Vorschriften
des gemeinen und des Sächsischen Rechts noch in Zweifel gezogen werden kann, bedürfen
der Recognition oder der eidlichen Ablehnung. 6
5 36. Bei der, wegen des Anerkenntnisses der Urkunden zu erlassenden Verfügung
bat der Staatsgerichtshof Abschriften der Urkunden beizufügen und der Parthei freizustellen,
die Originalien in der Canzlei des Staaksgerichtshofs während der Frist sich vorlegen zu
lassen.
Der Angeklagte hat sich in seiner Antwort über die Aechtheict jener Urkunden zu er-
klären; im Unterlassungsfalle wird ein Anerkenneniß angenommen.
Dasselbe findet statt, binsschtlich des Anwalts bei denjenigen Documenten, welche der
Angeklagte seiner Antwort beifügte. Bei Urkunden, welche durch den Scaaksgerichrshof
(6 33) berbeigeschafft worden, sindet dasselbe Verfahren start und es har ssch derjenige,
gegen welchen sie beweisen sollen, binnen 8 Tagen, von dem desfallsigen Erlasse an, dar-
über zu erklären. Unterläßt er diese Erklärung, so werden die Urkunden für anerkannt
geachtet.
* 37. Oie eidliche Ablehnung erfolgt beim Staaksgerich'shof; der Produck wird
dazu unter Einräumung einer 8 tägigen Frist vorgeladen. Erscheint er nicht, so wird
die Urkunde für anerkannt geachtet.
5 38. Oie Partheien sind zu gegenseitiger Edition der in ihren Händen befindlichen
Urkunden verbunden, dafern nach der erforderlichen genauen Beschreibung derselben anzu-
nehmen, daß sse zu Ermitcelung eines streitigen Thatumstandes dienen können. Findet der
Staatsgerichtshof das Editionsgesuch an sich statthaft, so erläßt derselbe, unter Einräu-
mung einer 1 Atägigen Frist, das desfallsige Decret an diejenige Parthei, von welcher die
Herausgabe gefordert wird, unter der Verwarnung der Annahme des Geständnisses dessen,
was durch die Urkunde har bewiesen werden sellen. Der Gegner kann sich vor Ablauf
dieser Frist zum Editionseide beim Staatsgerichtshofe erbieten, welcher, unter Einräumung
einer 8Stägigen Frist, den Termin zu teistung dieses Eides festsetze.
Wird der Editionseid nicht geleister, so gile dieß einem vollständig geschehenen Zu-
geständnisse dessen gleich, was durch jene Urkunde hat dargechan werden sollen.
* 39. Die Ermittelung eines Gegenstandes durch Sachverständige erfolgt auf An-