Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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desselben, so wie der Entscheidungsgruͤnde an beide Theile. Der Praͤsident vollziehet die 
desfalls noͤthigen Ausfertigungen durch seine Unterschrift. 
852. Ausspruch und Entscheidungsgruͤnde werden in den Landtagsacten abgedruckt 
und von der Regierung durch das Gesetz= und Verordnungsblart bekannt gemache. 
8 53. Im Fall 
1.) der Verabschiedung oder 
2.) Vertagung der Kammern, oder 
3) der Auflösung der zweiten Kammer, während des aufes der Fristen, wird die 
Sache sistirt. Nach Wiedereröffnung der Ständeversammlung fordert der Sctaaksgerichts- 
hof beide Theile, unter Einräumung neuer Fristen, zu Einreichung der ihnen annoch zu- 
stehenden Schriften auf. Es kann aber auch in den ersten beiden Fällen, wenn die erste 
Schrift von der Ständeversammlung schon verabfaßt ist, zu Entwerfung der Widerle- 
gungsschrift, mit Genehmigung der Staaksregierung, eine Depuration ernanne und nie- 
dergesetzt werden. 
54. Wird in Gemäsheit des 9 58 der mit den Ständen des Markgrafehums 
Oberlausitz getroffenen Uebereinkunft vom 1 vten November 1834 über die Auslegung der 
jene Uebereinkunft enthaltenden Urkunde, oder über die Verletzung derselben, Entscheidung 
vom Staaksgerichtshof verlangt, so tritt das, wegen der beim Staaksgerichtshof einzurei- 
chenden Deductionen § 47 und 48, Abtheilung III, festgesetzte Verfahren ein. 
§ 55. Die eingereichten Deductionen, oder, im Fall deren nur eine übergeben, 
diese, werden den allgemeinen Ständen, und zwar, daferne sie nicht versammele find, bin- 
nen 8 Tagen nach ihrem Wiederzusammentritte, zugefertiget, welche, von der Zuferkigung 
an, binnen 8 Wochen ihres Rechts, zu interveniren, sich bedienen können, und die des- 
fallsige Schrift beim Sctaatsgerichrshof in dieser Frist einzureichen haben. Auch von dieser 
Frist gelten die Bestimmungen § 53. 
§ 56. Die Interventionsschrift wird dann der Regierung und den Provincialstän= 
den mitgetheilt, die Deduction der beiden letzteren aber gegenseitig der Regierung und den 
Provincialständen binnen 8 Tagen zugefertiget; von dieser Zufertigung an läuft für 
jede dieser beiden Partheien, zur Beantwortung des Mitgerheilten, eine Frist von 4 Wo- 
chen, nach deren Ablauf eine Werzichtleistung auf die Beantwortung angenommen wird. 
§ 57. Sind die Provinclalstände zur Zeit der Zufertigung einer Deduccion nicht 
versammele, so läuft die Frist zu deren Widerlegung nur erst von der Zeit ihres Zusam- 
mentrittes an. 
§ 58. Bei der Entscheidung kommen die Vorschriften des 9 153 der Verfassungs- 
urkunde zur Anwendung. 
1838. 10
	        
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