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Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und
die hinterbliebenen Kinder eines pensionirten Beamten aus solcher Ehe, welche
erst nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand geschlossen ist.
§. 14.
Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen ver-
pflichteter Beamter, welchem, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt
wäre, auf Grund des §. 39 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873
eine Pension hätte bewilligt werden können, so kann der Wittwe und den
Waisen desselben Wittwen- und Waisengeld durch den Reichskanzler bewilligt werden.
Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen ver-
pflichteter Beamter, welchem nach §§. 50 und 52 des Reichsbeamtengesetzes vom
31. März 1873 im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand die Anrechnung
gewisser Zeiten auf die in Betracht kommende Dienstzeit hätte bewilligt werden
können, so ist der Reichskanzler befugt, eine solche Anrechnung auch bei Fest-
setzung des Wittwen- und Waisengeldes zuzulassen.
§. 15.
Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf
des Gnadenquartals oder des Gnadenmonats.
§.16.
Das Wittwen- und Waisengeld wird monatlich im voraus gezahlt. An
wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die oberste Reichsbehörde, welche
die Befugniß zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen kann.
Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisengeldes verjähren
binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der
Reichskasse.
§. 17.
Das Wittwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder ab-
getreten, noch verpfändet oder sonst übertragen werden.
§. 18.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt:
1. für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er
sich verheirathet oder stirbt;
2. für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem
sie das 18. Lebensjahr vollendet.
§. 19.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes ruht, wenn
der Berechtigte das deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung
desselben.