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& 32. Für jede Prinzessin Tochter des Koͤnigs wird vom 21sten Jahre an bei
Lebzeiten des Vaters die Summe von 6,000 Thlrn. jaͤhrlich gewaͤhrt.
* 33. Nach dem Tode des Königs, aber bei Lebzeiten der verwittweten Koͤnigin
und so lange diese ihren Wittwenstand nicht ändert, verbleiben die unvermählten Prin-
zessinnen, in sofern sie ihre leiblichen Töchter sind, in deren Hause und unter ihrer un-
mittelbaren Aufsicht. Sie empfangen dann zu ihrem Unterhalke ebenfalls die Jahres=
summe von 6,000 Tbhalern.
§ 34. Ist aber der § 33 gedachte Fall nicht vorhanden, oder krite eine Prin-
zessin mit Genehmigung des Königs aus dem mütterlichen Hause, um ein eignes Haus
zu bilden, was ihr ohne besondere Gründe, nach zurückgelegtem 25ken Jahre nicht verwei-
gert werden kann; so erhäle die nachgelassene Prinzessin Tochter eines Königs bis zu iprer Ver-
mählung zum standesmäsigen Unterhalt und zu Bestreitung ihrer gesammten Hofstaats-
ausgaben eine jährliche Appanage von 12,000 Thlrn. Auch ist zu Einrichtung ihres Hau-
ses ein Aversionalqguantum von 6,000 Thalern aus der Staatscasse zu zahlen.
§ 35. Zur Aussteuer und völligen Absindung bei der Vermählung wird für jede
Prinzesst m aus der Königlichen Hauptlinie (Tochter des Königs oder des Kronprinzen)
eine Summe von 50,000 Thlrn., und für jede Prinzessin aus der Nebenlinie eine Sum-
me von 20,000 Thlrn. aus der Scaakscasse gezahle.
§ 36. ODie Königin Wittwe erhäle zu Bestreitung der gesammren Kosten ihres
Hofhalts ein jährliches Witthum von 40,000 Thlrn.
Hiernächst wird derselben, wenn sie einen besondern Haushalt begründer, zur stan-
desmäsigen Meublirung der ihr in einem Königlichen Schlosse zu gewährenden Wohnung,
so wie zur ersten Einrichtung mit Silber, Porzellan, Tafel= und Weißzeug, Küchen= und
Hausgeschirre, auch Anschaffung der Equipagen, ein Aversionalquantum von 30,000 Thlrn.
aus der Staatscasse gezahlt.
* 37. Der Wittwe des Kronprinzen wird ein jährliches Witthum von 25,000
Thalern bei der Staatscasse angewiesen.
* 38. Die nachgebornen Prinzen bestimmen das Witthum ihrer Gemahlinnen un-
ter Bestätigung des Königs.
* 39. Den Gliedern des Königlichen Hauses gebühre, ausser ihrer baaren Appa-
nage, freie Wohnung in den Königlichen Schlössern, so weic es der Raum gestattet,
nach desfallsiger Bestimmung des Königs.
Diese Wohnungen sind auf Kosten der Civilliste in baulichem Scande zu erhallen.
ücksichtlich der innern Einrichtung aber und deren Unterhaltung, so wie der Feuerung
u. s. w. ist an die Civilliste irgend ein Anspruch nicht zu machen.
§ 40. In den Fällen, wo eine Appanage oder ein Witchum an die Scaarscasse
zurückfällt, — was jedoch, in Hinsicht auf die nichr augenblicklich rhunliche Austösung
des Hausstandes, erst 3 Monake nach eingetrecenem Erledigungsfalle statt findet — ist