Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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25.) Verordnung, 
die Vervollständigung der ständischen Kammern betreffend; 
vom 14Aten März 1839. 
WidD. Friedrich August, von GO-###Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben in der Verordnung vom 20ken Februar dieses Jahres wegen der Wahl von Ver- 
tretern des Handels und Fabrikwesens in der zweiten Kammer der Scändeversammlung, 
sowie wegen Vervollständigung der von Unserer Ernennung abhängigen Seellen in der 
ersten Kammer weitere Entschließung und Anordnung Uns vorbehalten. 
Hiernach bestimmen Wir andurch, binsichtlich der durch eine Veränderung in der Per- 
son des Bürgermeisters zu Budissin eingekretenen Erledigung, die nurbenannte Stadt 
Buidissin anderweit als eine derfenigen sechs Städte, deren erste Magistratspersonen nach 
§ 63 Nummer 16 der Verfassungsurkunde Mitglieder der ersten Kammer find. 
Zugleich verordnen Wir, daß nach Maaßgabe des unterm #'een dieses Monats zur 
Publication gelangren Gesetzes und der aus Unserm Ministerio des Innern dazu ergange- 
nen Ausführungsverordnung, nunmehr auch zur Wahl der obgedachten Vertreker des Han- 
dels und Fabrikwesens verschricten werde. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 14ten März 1839. 
Friedrich August. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
  
  
  
26.) Verordnung, 
die Wahl der Vertreter des Handels und Fabrikwesens betreffend; 
vom 14Aten März 1839. 
In Folge des §9 6 der Ausführungsverordnung vom vien dieses Monaks geschehenen 
Vorbehalts hat das Ministerium des Innern beschlossen, für die Leitung der durch aller- 
höchste Verfügung vom heutigen Dato angeordneten Wahl der Vertreter des Handels und 
Fabrikwesens in der zweiren Kammer der Ständeversammlung eine Centralcommissson zu 
ernennen und deshalb den wirklichen Geheimenrath, Kreisdirector von Wietersheim, Ercel- 
lenz, als Vorstand der Commissson, und die Regierungsräthe Edlen von der Planitz,
	        
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