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fuͤr den 11ten der Justizamtmann Wilde zu Oschatz,
fuͤr den 12ten der Justizamtmann Richter in Tharandt,
fuͤr den 13ten der Amtshauptmann von Koͤnneritz in Freiberg,
fuͤr den 16ten der Amtshauptmann Freiherr von Biedermann zu Niederforchheim,
fuͤr den 18ten der Justizamtmann Heisterbergk in Zwickau,
für den 1f9cen der Canzleidirector Raum zu Glauchau,
für den 20sten der Justizamtmann Damm zu Plauen,
für den 23sten der Amtshauptmann von Ingenhäff zu Zittau,
für den 24 sten der Finanzrath Freiherr von Manteuffel zu Budissin,
für den 25sten der Amtshauptmann von Egidy zu Budissin.
Es wird daher solches, namenrlich unker Hinweisung auf die den betreffenden Behör-
den nach der Ausführungsverordnung vom 30sten Mai 1836 zu § 78 nunmehr oblie-
gende Einreichung von Grundstücksverzeichnissen, hierdurch bekannt gemacht.
Zugleich werden zu Erledigung einiger in Bezug auf das Wahlverfahren enrstandener
Zweifel die in der Ansuge O enthaltenen, soweit nöthig die nurgedachte Verordnung vom
— 30sten Mai 1836 modifieirenden, zum Theil schon bei den Landtagswahlen der Jahre
1836 und 1837 an die Kreisdirectionen hinausgegebenen Erlaͤuterungen nachachtlich zur
allgemeinen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 18ten Maͤrz 1839.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jaͤnckendorf.
O.
Nachtraͤgliche und erlaͤuternde Bestimmungen zur Verordnung vom
30sten Mai 1836, die Ausfuͤhrung des Wahlgesetzes betreffend.
1) Die in der Verordnung vom 30sten Mai 1836 zu §9 21 des Wahlgesetzes in den
beiden ersten Abschnitten enthaltenen Bestimmungen werden folgendergestalt erlaͤutert:
a) Wer in mehrern Wahlbezirken ansassig ist, hat, wenn sonst die gesetzlichen Erfor-
dernisse dazu vorhanden sind, in jedem dieser Wahlbezirke das Stimmreche, sowie
die Wählbarkeit zum Wahlmann und zum Abgeordneten; wohingegen eine Ansäs-
sigkeit in mehrern Wahlabtheilungen desselben bäuerlichen Wablbezirks die Seimm-
berechtigung und die Wählbarkeit zum Wahlmann nur für eine dieser Wahlab-
kbeilungen gewährt.
Kuhn.