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Regulativ
wegen Erhebung und Controlirung der Ausgleichungsabgaben und inneren
indirecten Steuern von den, diesen Abgaben unterworfenen Artikeln beim
Verkehr des Großherzogthums Hessen mit Preußen (und Waldeck),
Kurhessen, Sachsen und Thüringen.
Wegen Sicherung und Erhebung der Ausgleichungsabgaben und inneren indirecten
Steuern von den diesen Abgaben unterworfenen Artikeln, beim Verkehr des Großher—
zogthums Hessen mit Preußen (und Waldeck), Kurhessen, Sachsen und Thuͤringen, wer—
den im Einverstaͤndniß mit den betreffenden Regierungen die nachstehenden Bestimmungen
ertheilt.
J. Unmittelbarer Uebergang von Wein, Traubenmost, Branntwein und
Tabak aus dem Großherzogthum Hessen nach Preußen (und
Waldeck), Kurhessen, Sachsen und Thüringen.
§ 1. Oer Ausgang von Wein, Traubenmost und Branntwein aus dem Großherzog= Wein, Trau-
thum, mit der Bestimmung nach Preußen (und Waldeck), Kurhessen, Sachsen und Thü- beumost und
ringen, und der Eingang solcher Getränke in diese tänder ist über die, in dem anliegenden Branntwein.
Verzeichniß Ziffer 1 in der ersten Abtheilung unter A aufgefuͤhrten, Ausgangs- und Ein-
gangsstationen gestattek.
In der Bezettelung, welche die Großherjogliche Ausgangsstarion für den weitern
Transport ertheilt, wird jedesmal die correspondirende Steuerstelle des Vereinsstaates, über
welche der Eingang dahin stattfindet, bezeichnet.
§ 2. Wer Wein, Traubenmost und Branntwein aus dem Großherzogthum nach den
genannten Vereinsstaaken versenden oder überführen will, declarirt den Gegenstand der
Versendung nach Zahl, Gattung und Inhalt der Colli (Fässer) bei dem Ortseinnehmer
des Versendungsortes. Dieser erkheilt nach dieser Declaration einen Ausfuhrschein nach dem
unter Ziffer II anliegenden Muster, worin die Station, über welche der Ausgang startfin-
den soll, bemerkt wird. Der Orktseinnehmer der Ausgangsstation revidirt die tadung und
füge dem Ausfuhrschein die vorschrifemäßige Bescheinigung der Ausfuhr bei, womit jedoch