Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Regulativ 
wegen Erhebung und Controlirung der Ausgleichungsabgaben und inneren 
indirecten Steuern von den, diesen Abgaben unterworfenen Artikeln beim 
Verkehr des Großherzogthums Hessen mit Preußen (und Waldeck), 
Kurhessen, Sachsen und Thüringen. 
Wegen Sicherung und Erhebung der Ausgleichungsabgaben und inneren indirecten 
Steuern von den diesen Abgaben unterworfenen Artikeln, beim Verkehr des Großher— 
zogthums Hessen mit Preußen (und Waldeck), Kurhessen, Sachsen und Thuͤringen, wer— 
den im Einverstaͤndniß mit den betreffenden Regierungen die nachstehenden Bestimmungen 
ertheilt. 
J. Unmittelbarer Uebergang von Wein, Traubenmost, Branntwein und 
Tabak aus dem Großherzogthum Hessen nach Preußen (und 
Waldeck), Kurhessen, Sachsen und Thüringen. 
§ 1. Oer Ausgang von Wein, Traubenmost und Branntwein aus dem Großherzog= Wein, Trau- 
thum, mit der Bestimmung nach Preußen (und Waldeck), Kurhessen, Sachsen und Thü- beumost und 
ringen, und der Eingang solcher Getränke in diese tänder ist über die, in dem anliegenden Branntwein. 
Verzeichniß Ziffer 1 in der ersten Abtheilung unter A aufgefuͤhrten, Ausgangs- und Ein- 
gangsstationen gestattek. 
In der Bezettelung, welche die Großherjogliche Ausgangsstarion für den weitern 
Transport ertheilt, wird jedesmal die correspondirende Steuerstelle des Vereinsstaates, über 
welche der Eingang dahin stattfindet, bezeichnet. 
§ 2. Wer Wein, Traubenmost und Branntwein aus dem Großherzogthum nach den 
genannten Vereinsstaaken versenden oder überführen will, declarirt den Gegenstand der 
Versendung nach Zahl, Gattung und Inhalt der Colli (Fässer) bei dem Ortseinnehmer 
des Versendungsortes. Dieser erkheilt nach dieser Declaration einen Ausfuhrschein nach dem 
unter Ziffer II anliegenden Muster, worin die Station, über welche der Ausgang startfin- 
den soll, bemerkt wird. Der Orktseinnehmer der Ausgangsstation revidirt die tadung und 
füge dem Ausfuhrschein die vorschrifemäßige Bescheinigung der Ausfuhr bei, womit jedoch
	        
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