Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

Wein, 
Most 
und Branut- 
wein. 
Tabak. 
(110) 
Bei der Steuerstelle, über welche der Transpork in Preußen oder Kurhessen eingehe, 
muß der Ausfuhrschein zum Vistren und zur Ertheilung einer Bezertelung für den Trans- 
port durch das Preußische oder Kurhessische Gebiet vorgelegt werden. 
Endlich wird der Transport unter Vorlegung des Ausfuhrscheins der Anmelde= und 
resp. Steuerstelle, über welche die Ausfuhre aus Kurhessen oder Preußen startfinden soll, 
vorgeführe, diese läßt Revision eintreten und fügk darauf hin, vorausgesetzt, daß sich bei 
der Revision kein Anstand ergiebt, dem Ausfuhrschein eine Bescheinigung über die erfolgte 
endliche Ausfuhr aus dem Vereinsgebiete bei, und sendet denselben alsbald an die betref- 
fende Ortseinnehmerei des Versendungsortes zurück. 
V. Versendungen ausgleichungsabgabepflichtiger Gegenstände aus 
Preußen (und Waldeck), Kurhessen, Sachsen oder Thüringen mir 
Berührung des Großcherzogehums nach den erstgenanneen 
Staaten. 
§ 11. Bei Versendungen von Wein, Most und Brann'wein aus Preußen, Kur- 
bessen, Sachsen, Thüringen oder Waldeck, nach diesen Staaken, welche das Großherzog= 
liche Gebiet berühren, ist der Durchgang durch das Großherzogehum auf allen Straßen 
gestattet, auf welchen Orkseinnehmerelen, die nach der Anlage Ziffer II, zur Ereheilung 
von Ausfuhrbescheinigungen über ausgegangenen Wein, Most und Brannrwein allein er- 
mächtige sind, als Ein= und Ausgangspunkte des Großherzogthums bestehen. 
§ 12. Die Gegenstände müssen den Ortseinnehmereien, über welche sie eingehen, 
unter Vorlegung der mitgekommenen Bezettelung vorgeführt werden, worauf für den Trans- 
port durch das Großherzogthum Ausfuhrscheine, — wenn es gefordert wird, nach voraus- 
gegangener Sicherstellung der Tranksteuerabgaben — ertheilt werden. Die Ausfuhr muß 
in diesem Falle eben so nachgewiesen werden, wie für die Ausfuhr rranksteuerpflichtiger 
Getränke überhaupt vorgeschrieben ist. 
8§ 13. Bei Versendungen von Tabak genügen in diesem Falle für den Transporr 
durch das Großherzogliche Gebiet die Abfertigungen, welche von Kurfürstlich Hessischen 
oder Königlich Preußischen Stellen ertheile sind. 
VI. Versendungen ausgleichungsabgabepflichtiger Gegenstände aus 
dem Großherzogthum, durch Preußen, Sachsen, Kurhessen und Thü- 
ringen, nach ändern, welche nicht zum Sollverein gehören. 
§ 14. In Fällen von Versendungen dieser Art sind zu unrerscheiden: 
a) Versendungen mit dem Ausgange über Königl. Preußische oder Sächftsche 
Zollämter; 
b) Versendungen mie dem Ausgange über Kurfürstlich Hessische Zollämter.
	        
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