(111 )
§ 15. In dem Falle der Versendung mit dem Ausgange über ein Königlich Preus-
sisches oder Sächsisches Zollam#, muß der Transport einem zu Ertheilung von Begleit-
scheinen befugten Großherzoglichen Zollamte vorgefährt werden. Dieses ertheile, indem es
die Ausgleichungsabgabe nach den allgemeinen zollverfassungsmäßigen Regeln sicher stellen
und den Verschluß der Gegenstände eintreten läßt, einen Begleitschein 1 auf das betref-
sende, zur Begleikscheinerledigung competente Ausgangszollamt an der Preußischen oder
Sächsischen Grenze.
Bei Getränken hat das den Begleitschein erkheilende Großherzogliche Zollamt dem zu
dem Transport gehörigen Ausfuhrschein die Bemerkung beizufügen, daß Begleitscheinab-
fertigung stattgefunden habe. Der Ausfuhrschein begleitet den Transport bis zur Groß-
berzoglichen tandesgrenze, wo derselbe von Seiten der Großherzoglichen Ausgangsstation,
nachdem das Getränke die tandesgrenze überschritten hat, seine Erledigung in vorschrift-
mäßiger Weise erhält.
§ 16. In Fällen der Versendung mit dem Ausgange über Kurfürsftlich Hessische
Zollämter findet, wenn dieselbe nicht unter Begleitscheincontrole nach Maaßgabe des § 15
gemacht werden kann, das Verfahren state, welches in dem § 10 für Versendungen mir
Berührung des Preußischen oder Kurhessischen Gebietes nach Nassau oder Bayern vorge-
schrieben ist. Die Kurfürstlichen Grenzzollämter treten hier an die Stelle der Steuer—
und resp. Anmeldestellen an der Nassauischen und Bayerischen Grenze.
VII. Begleitscheinabfertigungen von Seiten der Großherzoglichen
Zollämter über ausgleichungsabgabepflichtige Gegenstände
überhaupt.
§ 17. Zur Erleichterung des größern Verkehrs mit ausgleichungsabgabepflichtigen
Gegenständen sind die Großherzoglichen Hauptzollämter und die Nebenzollämter Worms,
Bingen und Darmstadt ermächtige, über die in Zede stehenden Artikel auch zum Ein-
gange nach Preußen (und Waldeck), Sachsen, Kurhessen und Thüringen, Begleitscheine
auf die zur Erledigung von Begleitscheinen Nr. 1 und II befugten Zoll= und Siteuer-
ämrer in den genannten Staaten zu ertheilen.
Bei der Begleitscheinertheilung sind die Vorschriften des § 15 zu beobacheen.
VIII. Versendungen tranksteuerpflichtiger Getränke aus Preußen (und
Waldeck), Sachsen, Kurhessen oder Thüringen in das Großherzogthum
Hessen oder durch dasselbe nach dem Auslande.
§ 18. Der Uebergang von tranksteuerpflichtigen Gegenständen aus Preußen (und
Waldeck), Kurhessen, Sachsen oder Thüringen in das Großherzogehum oder durch das-