Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

(111 ) 
§ 15. In dem Falle der Versendung mit dem Ausgange über ein Königlich Preus- 
sisches oder Sächsisches Zollam#, muß der Transport einem zu Ertheilung von Begleit- 
scheinen befugten Großherzoglichen Zollamte vorgefährt werden. Dieses ertheile, indem es 
die Ausgleichungsabgabe nach den allgemeinen zollverfassungsmäßigen Regeln sicher stellen 
und den Verschluß der Gegenstände eintreten läßt, einen Begleitschein 1 auf das betref- 
sende, zur Begleikscheinerledigung competente Ausgangszollamt an der Preußischen oder 
Sächsischen Grenze. 
Bei Getränken hat das den Begleitschein erkheilende Großherzogliche Zollamt dem zu 
dem Transport gehörigen Ausfuhrschein die Bemerkung beizufügen, daß Begleitscheinab- 
fertigung stattgefunden habe. Der Ausfuhrschein begleitet den Transport bis zur Groß- 
berzoglichen tandesgrenze, wo derselbe von Seiten der Großherzoglichen Ausgangsstation, 
nachdem das Getränke die tandesgrenze überschritten hat, seine Erledigung in vorschrift- 
mäßiger Weise erhält. 
§ 16. In Fällen der Versendung mit dem Ausgange über Kurfürsftlich Hessische 
Zollämter findet, wenn dieselbe nicht unter Begleitscheincontrole nach Maaßgabe des § 15 
gemacht werden kann, das Verfahren state, welches in dem § 10 für Versendungen mir 
Berührung des Preußischen oder Kurhessischen Gebietes nach Nassau oder Bayern vorge- 
schrieben ist. Die Kurfürstlichen Grenzzollämter treten hier an die Stelle der Steuer— 
und resp. Anmeldestellen an der Nassauischen und Bayerischen Grenze. 
VII. Begleitscheinabfertigungen von Seiten der Großherzoglichen 
Zollämter über ausgleichungsabgabepflichtige Gegenstände 
überhaupt. 
§ 17. Zur Erleichterung des größern Verkehrs mit ausgleichungsabgabepflichtigen 
Gegenständen sind die Großherzoglichen Hauptzollämter und die Nebenzollämter Worms, 
Bingen und Darmstadt ermächtige, über die in Zede stehenden Artikel auch zum Ein- 
gange nach Preußen (und Waldeck), Sachsen, Kurhessen und Thüringen, Begleitscheine 
auf die zur Erledigung von Begleitscheinen Nr. 1 und II befugten Zoll= und Siteuer- 
ämrer in den genannten Staaten zu ertheilen. 
Bei der Begleitscheinertheilung sind die Vorschriften des § 15 zu beobacheen. 
VIII. Versendungen tranksteuerpflichtiger Getränke aus Preußen (und 
Waldeck), Sachsen, Kurhessen oder Thüringen in das Großherzogthum 
Hessen oder durch dasselbe nach dem Auslande. 
§ 18. Der Uebergang von tranksteuerpflichtigen Gegenständen aus Preußen (und 
Waldeck), Kurhessen, Sachsen oder Thüringen in das Großherzogehum oder durch das-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.