(112)
selbe nach andern Vereinsstaaten oder in das Aueland, kann an allen an diese Länder
grenzenden Orten stattfinden, in welchen Stellen bestehen, die nach der Tranksteuergesetz-
gebung zur Ertheilung von Ab= und resp. Ausfuhrscheinen für Getränke ermächtigt und
als solche in der Anlage 1 unter Abtheilung 1, litt. A, erste Spalte, verzeichnet find.
Die eingehenden Getränke müssen bei der ersten Großherzoglich Hessischen Stelle, über
welche sie eingehen, ongemeldet werden. Findet die Einfuhr in Mengen statt, die nach
den Worschriften über die Waarencontrole im Binnenlande mit Bezettelung versehen sein
müssen, so muß der Einführende diese vorlegen.
Im Fall der Bestimmung des Getränkes zum Berbleiben im Großherzoghum ertheile
die Stelle, über welche der Eingang erfolge, einen Abfuhrschein, auf dessen Grund die
gesetzliche Tranksteuer an dem Orte der Einlage zu enrrichten ist; ist dagegen das Getränke
blos zur Durchfuhr durch das Großherzogehum bestimmt, so wird dasselbe mittelst eines
Ausfuhrscheins auf die Srelle, über welche die Wiederausfuhr startfinden soll, abgefertigr.
In beiden Jällen haben die Transportanten auf Erfordern bei der Großherzoglichen
Eingangsstelle Sicherheit für die Tranksteuerabgaben von dem betreffenden Gegenstande
zu leisten.
Bier macht jedech eine Ausnahme; der Uebergang von Bier aus den Wereinsftaaten
ist an allen an diese Staaten grenzenden Orten erlaubt.
Bei der ersten Ortseinnehmerei, welche bei der Einfuhr berührt wird, muß dazu ein
Transportschein, nach den in der Großherzoglichen Tranksteuerordnung enthaltenen Vor-
schriften, für den Transpor# nach dem Bestimmungsort eingeholt werden.