Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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selbe nach andern Vereinsstaaten oder in das Aueland, kann an allen an diese Länder 
grenzenden Orten stattfinden, in welchen Stellen bestehen, die nach der Tranksteuergesetz- 
gebung zur Ertheilung von Ab= und resp. Ausfuhrscheinen für Getränke ermächtigt und 
als solche in der Anlage 1 unter Abtheilung 1, litt. A, erste Spalte, verzeichnet find. 
Die eingehenden Getränke müssen bei der ersten Großherzoglich Hessischen Stelle, über 
welche sie eingehen, ongemeldet werden. Findet die Einfuhr in Mengen statt, die nach 
den Worschriften über die Waarencontrole im Binnenlande mit Bezettelung versehen sein 
müssen, so muß der Einführende diese vorlegen. 
Im Fall der Bestimmung des Getränkes zum Berbleiben im Großherzoghum ertheile 
die Stelle, über welche der Eingang erfolge, einen Abfuhrschein, auf dessen Grund die 
gesetzliche Tranksteuer an dem Orte der Einlage zu enrrichten ist; ist dagegen das Getränke 
blos zur Durchfuhr durch das Großherzogehum bestimmt, so wird dasselbe mittelst eines 
Ausfuhrscheins auf die Srelle, über welche die Wiederausfuhr startfinden soll, abgefertigr. 
In beiden Jällen haben die Transportanten auf Erfordern bei der Großherzoglichen 
Eingangsstelle Sicherheit für die Tranksteuerabgaben von dem betreffenden Gegenstande 
zu leisten. 
Bier macht jedech eine Ausnahme; der Uebergang von Bier aus den Wereinsftaaten 
ist an allen an diese Staaten grenzenden Orten erlaubt. 
Bei der ersten Ortseinnehmerei, welche bei der Einfuhr berührt wird, muß dazu ein 
Transportschein, nach den in der Großherzoglichen Tranksteuerordnung enthaltenen Vor- 
schriften, für den Transpor# nach dem Bestimmungsort eingeholt werden. 
 
	        
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