Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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8) von Pohlgôns über Niedergleen und Wetzlar nach Herrmannstein; 
9) von Kleinlinden über Dudenhofen und Wetzlar nach Herrmannstein; 
10) aus dem Haupttheil des Bezirks Vöhl über Corbach nach dem Kirchspiel Eimelrod; 
11) von Vilbel über Massenheim nach Obereschbach; 
12) von Vilbel über den Heiligenstock und Bockenheim nach Rödelheim; 
13) mit vorgängiger Berührung des Nassauischen und Frankfurtischen Gebiets über Bockenheim 
nach Rödelheim; 
14) von Vilbel über Mainkur nach Offenbach; 
15) aus dem Haupttheil des Bezirks Vöhl über den Hof bauterbach und über Meinringhausen 
nach Höringhausen; 
Der Durchgang auf dieser Straße ist in jeder Woche nur an einem Tage, und 
zwar an dem ein für allemal festgesetzten Mittwoch und an diesem Tage nur von Mor- 
gens acht Uhr bis Abends sechs Uhr gestaktet. 
16) von Friedberg auf der Nauheimer Chaussee, ohne Berührung eines Kurhessischen Orts, nach 
Niedermörlen; , 
17) von Friedberg uͤber Dorheim nach Melbach; 
18) von Friedberg uͤber Dorheim nach Beienheim; 
19) von Alsfeld durch das Gericht Katzenberg nach Kirkorf 2c. auf dem gewöhnlichen, durch das 
Gericht Katzenberg führenden Wege. 
Die sämmtlichen genannten Straßen, welche nur nach einer Richtung bezeichnet sind, gelten 
auch in der umgekehrten Richtung als Durchgangsstraßen. 
Auf den Straßen 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18 und 19 werden Seitens der Kurfürstl. 
Hessischen Steuerstellen keine besonderen Abfertigungen ertheilt, indem die von den Großherzogli= 
chen Steuerstellen ertheilten Abfuhrscheine, auch für den Transport durch das Kurhessi sche Gebiet 
genügen. 
 
	        
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