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Streitfall zur compromissarischen Entscheidung eines solchen dritten deutschen Bun-
desstaates stellen, welcher sich mit beiden contrahirenden Theilen wegen gegenseitiger
Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Vertragsverhaͤltnissen befindet.
Die Wahl der zur Uebernahme des Compromisses zu ersuchenden Bundes-
regisrung bleibt demjenigen der contrahirenden Theile überlassen, der zur Uleber-
nahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll. An diese dritte Regierung har
jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur eine Darstellung der Sachlage, wo-
von der andern Regierung eine Abschrift nachrichrlich miczurheilen ist, in kürzester
Frist einzusenden. «
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt von keinem
Theile eine weitere Einwendung zulaͤssig ist, hat derjenige Staat, in dessen Gebiet
das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die
Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.
Dresden, den 8Sten Februar 1839.
Koͤnigl. Soͤchsisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
(gez.) von Zeschau.
W 36.) Verordnung,
den Beitritt der Fürstlich Schwarzburg Sondershausenschen Regierung zu den
zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Königreiche Preußen unterm 29#
November 1838 vereinbarten Erläuterungen und Zusätzen zu der zwischen den
gedachten Regierungen wegen Uebernahme der Ausgewiesenen bestehenden
Convention betreffend;
vom Sten April 1839.
Nechdem in Folge vorausgegangener diplomatischer Verhandlungen die Fürstlich Schwarz=
burg-Sondershausensche Regierung, welcher gegenüber nach der Verordnung der vormaligen
Landesregierung vom 1 1ten April 1822 (Gesetzsammlung vom gedachten Jahre S. 333)
der Inhale der zwischen der Königlich Sächsischen und der Großherzoglich Sachsen-Wei-
marschen Regierung unterm 1 Aten November 1821 geschlossenen Convention (Gesetzsamm-
lung v. J. 1821, S. 155) Königlich Sachsischer Seits bei enrstehenden Zweifeln über
die Uebernahme von Ausgewiesenen als verbindlich anerkannt werden soll, denjenigen Er-
läuterungen und Ergänzungen, welche zwischen den Regierungen von Sachsen und Preußen
durch Ministerialerklärung vom 2f09## November 1838 zu der mie der oberwähnten Ueber-
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einkunft im Wesentlichen übereinstimmenden Convention vom —120 vereinbart