Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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worden sind, beizutreten sich erklaͤrt hat, auch die Abschließung eines hierauf bezuͤglichen 
Vertrages von Sr. Koͤniglichen Majestaͤt genehmigt worden ist, so wird Allerhöchster An- 
ordnung zufolge die Diesseits ausgestellte Declaration, welche gegen eine in der Hauptsache 
gleichlautende Erklaͤrung des Fuͤrstlich Schwarzburgschen Geheimerarhscollegii zu Sonders-= 
hausen ausgewechsele worden ist, zur allgemeinen Nachachkung hiermie öffentlich bekannt gemacht. 
Dresden, den Zten April 1839. 
Ministerium des Innern. 
Rostitz und Jänckendorf. 
Stelzner. 
Ministerialerklärung. 
Zu Beseicigung derjenigen Jweifel und Mißverständnisse, welche sich zeither über die Aus- 
legung der Bestimmungen § 2, a und c der von der Königl. Sächsischen und der Fürst- 
lich Schwarzburg-Sondershausenschen Regierung als gegenseicig verbindlich anerkannten, 
zwischen dem erstgenannten und dem Großherzoglich Sächsischen Gouvernement wegen der 
Ausgewiesenen unterm 1 Aien November 1821 geschlossenen Convention, namentlich: 
a) in Beziehung auf die Beaneworcung der Frage: ob und in wie weit die in der 
Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingetretenen Veränderungen auf 
die Staaksangehörigkeir der unselbstständigen, d. h. aus der älterlichen Gewalt noch 
" nicht entlassenen Kinder derselben, von Einfluß seien? 
sowie 
b) über die Beschaffenheit des, 8§ 2, c der Convention erwähnten zehnjährigen Auf- 
enthalts und den Begriff der Wirchschafesfährung, « , 
ergeben haben, sind die eingangserwaͤhnten Regierungen, ohne hierdurch an dem, in der 
Convention ausgesprochenen Principe etwas ändern zu wollen, daß die Unterkhanschaft eines 
Individuums jedesmal nach der eigenen innern Gesetzgebung des betreffenden Scaars zu be- 
urtheilen sei, dahin übereingekommen, hinkünftig und bis auf Weiteres, nachstehende Grund- 
sätze gegenseitig zur Anwendung gelangen zu lassen, und zwar: 
zu a. 
(pergatur in der vorstehend abgedruckten, mit der älcern Fürstlichen Linie Reuß 
von Plauen ausgewechselten, mie der Sächsisch-Preußischen Declaration vom 
22#/# November 1838 übereinstimmenden Ministerialerklärung vom Zien Februar 
1839 — bis zum Schluß.) 
Dresden, den 5ren Februar 1839. 
Konigl. Sachsisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
G (ge.) von Zeschau. 
    
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